ÖPUL 2015: Beseitigung von Zwischenfrüchten nur mechanisch erlaubt
Folgende Maßnahmen gelten als mechanische Beseitigung
- Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer oder Messerwalze nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum
- Häckseln oder Mähen nach dem Abfrosten oder nach dem Begrünungszeitraum
- Niederwalzen abgefrorener Begrünungen
- Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat bzw. Saat im Strip-Till-Verfahren nach dem Begrünungszeitraum
System Immergrün
Begrünungen im System Immergrün muss man mechanisch beseitigen, wenn ein Herbizideinsatz geplant ist. Zu beachten ist, dass ab dem Tag einer maschinellen Beseitigung oder ab dem Tag des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bei abgefrosteten Begrünungen, die Ackerfläche als "offener Boden“ zählt. Im Gegensatz zur Variantenbegrünung gibt es im System Immergrün keine frühestmöglichen Umbruchstermine.
Begrünungen als Erosionsschutz
Neben förderrechtlichen Vorgaben sollte auch bedacht werden, dass die Bedeckung des Bodens auch nach dem Anbau der Folgekultur für einen wirkungsvollen Erosionsschutz notwendig ist. Durch starkes Zerkleinern wie Häckseln bzw. Mulchen, wird im Zuge der Saatbettbereitung der Großteil des Materials eingearbeitet und reduziert die Bodenbedeckung. Als Faustzahl gilt, dass mit 30% Bodenbedeckung die Erosion um 50% reduziert werden kann. Die Bearbeitung der Begrünungen sollte daher so gering wie möglich sein. Bei geeigneter Sätechnik kann darauf auch verzichtet werden.
Begrünungszeiträume
- Variante 4: 31.08. – 15.02.
- Variante 5: 20.09. – 01.03.
- Variante 6: 15.10. – 21.03.