ACHTUNG! Meldefrist bis 30. April 2023 für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht übersehen!
Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen jedes Jahr die jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Abzüge bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bis spätestens 30. April melden (Meldeformular siehe Anhang).
Wie hoch ist der Sozialversicherungsbeitrag für Nebentätigkeiten? – Beispiel:
gemeldete Bruttoeinnahmen 12.533,35
-70 % pauschale Ausgaben - 8.773,35
3.760,00
x Beitragssatz 25,70 %
= Sozialversicherungsbeitrag 966,32 Euro
gemeldete Bruttoeinnahmen 12.533,35
-70 % pauschale Ausgaben - 8.773,35
3.760,00
x Beitragssatz 25,70 %
= Sozialversicherungsbeitrag 966,32 Euro
Bei den Nebentätigkeiten Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten und Mostbuschenschank sowie bei Urlaub am Bauernhof steht ein Freibetrag von jeweils 3.700 Euro zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen.
Bei Betrieben, die mit der Nebentätigkeit sehr hohe Umsätze (Einnahmen) erzielen und steuerrechtlich bereits gewerblich sind, kann auch ein Antrag auf kleine Option sinnvoll sein. Diesbezüglich wird eine Beratung im Sozialreferat der Rechtsabteilung (T 050 6902-1291) angeboten.