AIK Ratenstundung
Betrieben, die wegen des Coronavirus aufgetretenen Marktstörungen in unverschuldete Notlage geraten sind, wird (vorbehaltlich der Richtliniengenehmigung) eine zusätzliche Stundungsmöglichkeit für AIK-Raten eingeräumt. Das Ausmaß der Notlage ist durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren. Wer eine Stundung in Anspruch nehmen will, sollte diese möglichst bald beantragen. Formulare dafür gibt es auf der BBK bzw. an Ende dieser Seite unter Downloads.