Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die oft auch als "Grundsteuerzuschläge oder B-Beträge" bezeichneten Abgaben wurden bisher auf Grundlage des "alten" Einheitswertbescheides (Hauptfeststellung 1. Jänner 1988) vorgeschrieben. Die "neuen" Einheitswerte der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 gelten für die Grundsteuerzuschläge ab 1. Jänner 2015.
Soweit die Einheitswertbescheide bereits zugestellt sind, erfolgt nunmehr die Berichtigung: Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen werden die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet ("Aufrollung"). Je nach Sachverhalt führt dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung.
Diese Nachverrechnung erfolgt für alle "wirtschaftlichen Einheiten" (Betriebe), bei denen bisher ein neuer Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und die auch vorher schon Bestand hatten. Hinzuweisen ist darauf, dass die beschriebene Aufrollung den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 betrifft, somit einen Zeitraum von zwei Jahren. Künftig erfolgt natürlich wieder eine vierteljährliche bzw. jährliche Vorschreibung ohne Nachzahlung/Gutschrift aus der Aufrollung.
Die Einhebung der Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Finanzverwaltung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro einmal jährlich per 15. Mai. Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Sollte gegen zugestellte Einheitswertbescheide Beschwerde geführt werden, so ist eine gesonderte Beschwerde gegen den Aufrollungsbescheid (bei sonstiger inhaltlicher Richtigkeit) nicht erforderlich, da hier bei Stattgabe der Beschwerde eine nochmalige Aufrollung zu erfolgen hat.
Soweit die Einheitswertbescheide bereits zugestellt sind, erfolgt nunmehr die Berichtigung: Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen werden die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet ("Aufrollung"). Je nach Sachverhalt führt dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung.
Diese Nachverrechnung erfolgt für alle "wirtschaftlichen Einheiten" (Betriebe), bei denen bisher ein neuer Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und die auch vorher schon Bestand hatten. Hinzuweisen ist darauf, dass die beschriebene Aufrollung den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 betrifft, somit einen Zeitraum von zwei Jahren. Künftig erfolgt natürlich wieder eine vierteljährliche bzw. jährliche Vorschreibung ohne Nachzahlung/Gutschrift aus der Aufrollung.
Die Einhebung der Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Finanzverwaltung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro einmal jährlich per 15. Mai. Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Sollte gegen zugestellte Einheitswertbescheide Beschwerde geführt werden, so ist eine gesonderte Beschwerde gegen den Aufrollungsbescheid (bei sonstiger inhaltlicher Richtigkeit) nicht erforderlich, da hier bei Stattgabe der Beschwerde eine nochmalige Aufrollung zu erfolgen hat.
Berechnung der Grundsteuerzuschläge
Die Grundsteuerzuschläge werden in Prozentpunkten vom Grundsteuermessbetrag wie folgt berechnet:
Berechnung der Grundsteuerzuschläge:
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | GMB x 6 | (= 600 %) |
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | GMB x 1,25 | (= 125 %) |
Unfallversicherungsbeitrag | GMB x 3 | (= 300 %) |
Landwirtschaftskammerumlage NÖ | GMB x 6* | (= 600 %) |
* plus allfällige Sonderumlage im jeweiligen BBK-Bezirk
Zusätzlich wird bei der Landwirtschaftskammerumlage ein Grundbetrag von 31,69 Euro pro Jahr eingehoben.
Erklärungsbeispiel:
Änderung des Einheitswertes im Rahmen der Hauptfeststellung von bisher 18.000 Euro auf 20.000 Euro.
a) Ermittlung des Grundsteuermessbetrages (GMB):
bisher 18.000 € | neu 20.000 € | |
Für die ersten 3.650 € x 0,16 % = | 5,84 € | 5,84 € |
Für den Rest des Einheitswertes 0,2 % = | 28,70 € | 32,70 € |
Grundsteuermessbetrag | 34,54 € | 38,54 € |
b) Berechnung der Grundsteuerzuschläge:
bisher 18.000 € | neu 20.000 € | |
GMB 34,54 € | GMB 38,54 € | |
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (GMB x 6) | 207,24 € | 231,24 € |
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (GMB x 1,25) | 43,18 € | 48,18 € |
Unfallversicherungsbeitrag (GMB x 3) | 103,62 € | 115,62 € |
Landwirtschaftskammerumlage NÖ (GMB x 6*) | 207,24 € | 231,24 € |
Grundbetrag Landwirtschaftskammer | 31,69 € | 31,69 € |
Summe | 592,97 € | 657,97 € |
* plus allfällige Sonderumlage im jeweiligen BBK-Bezirk
Im Rahmen der Aufrollung werden die Differenzen der Jahre 2015 und 2016 ermittelt. Bei Erhöhung der Einheitswerte sind die Beitragsdifferenzen der beiden Jahre nachzuzahlen, bei Absenkungen erfolgt eine Gutschrift. Im dargestellten Beispiel beträgt die jährliche Differenz 65 Euro (657,97 Euro - 592,97 Euro), weshalb bei der Aufrollung 130 Euro Nachzahlung einmalig vorgeschrieben werden. Künftig wird dann jährlich der Betrag von 657,97 Euro in vier Teilraten vorgeschrieben.