Alles rund um Aufzeichnungen für Pflanzenschutzmittel und Biozide

Was, wann, wo und wieviel
Mit der Aufzeichnung von Pflanzenschutzmittelanwendungen ist zu dokumentieren, welches Mittel zu welchem Zeitpunkt, in welcher Kultur und auf welcher Fläche sowie in welcher Aufwandmenge eingesetzt wurde. Dafür gibt es keine Formvorschriften.
Hier hilft das Aufzeichnungsblatt für Pflanzenschutzmittel und Biozide aus dem kostenlosen LK-Düngerrechner. Alternativ kann man auch diverse Ackerschlagkarteien nutzen.
Tagesaktuell führen
Aufzeichnungen sind tagesaktuell zu führen, alle Zulassungsauflagen sind genau einzuhalten. Vorsicht ist bei schriftlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Produktbeschreibungen und Broschüren, geboten, - diese könnten schon veraltet sein. Praxisüblicher Mehrverbrauch, zum Beispiel durch Überlappungen bei unförmigen Feldern, ist oft unvermeidbar. Trotzdem darf man in den Aufzeichnungen die gesetzlich höchstzulässigen Aufwandmengen nicht überschreiten.
Aufbewahrungsfrist
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz sieht eine dreijährige Aufbewahrungsfrist für Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen vor. Beantragt man Ausgleichszahlungen, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für alle maßgeblichen Belege auf zumindest vier Jahre nach Ende der Maßnahme oder Ende des Vertragszeitraumes. Dazu zählen auch die Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen.
Regeln für den Biozideinsatz
Wenn man nicht bereits aus anderen Gründen Aufzeichnungen zu Biozidanwendungen führt, ergibt sich eine Verpflichtung dazu aus der Konditionalität. Biozidprodukte sind Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht für den Schutz von Pflanzen bestimmt sind. Somit sind sie keine Pflanzenschutzmittel und auch nicht im Pflanzenschutzmittelregister angeführt. Eine Zusammenstellung aller in Österreich zugelassenen Biozide finden Sie hier.
Konditionalitätsrelevant und aufzeichnungspflichtig sind Biozidprodukte, die man bei pflanzlichen Erzeugnissen einsetzt, zum Beispiel Schädlingsbekämpfungsmittel, die kein Pflanzenschutzmittel sind. Dies können zum Beispiel Insektizide, Rodentizide im Lebens- oder Futtermittellager sowie Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich sein. Im Zuge der Biozidaufzeichnungen sind das entsprechende Produkt, der Anwendungsort sowie der Anwendungszeitpunkt zu dokumentieren.