Auswirkung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die seitens der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für erforderliche Berufsarbeiten. Landwirtschaftliche Betriebe zählen zur systemrelevanten Infrastruktur. Das bedeutet, die Bäuerinnen und Bauern können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Das heißt Feld- Stall- und Waldarbeiten, aber auch der Einkauf von notwendigen Betriebsmitteln ist weiterhin möglich.
Es muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass zwischen den Personen am Betrieb ein Abstand von mind. einem Meter eingehalten wird. Kann der Abstand von mind. einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen (zB eng anliegender Mund-Nasen-Schutz, Plexiglaswände) ergriffen werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dies gilt auch bei Verwendung von Fahrzeugen des Arbeitgebers zu beruflichen Zwecken. Kein verpflichtender Mindestabstand gilt für Personen, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben. Wo ein Kundenkontakt möglich ist, ist das Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Das Wehrgesetz ermöglicht wehrpflichtigen Kindern von Land- und Forstwirten im Falle einer Erkrankung der Betriebsleiter mit dem Coronavirus oder anderer schwerwiegender Krankheiten, für die Dauer der Erkrankung und nur zum Zwecke der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Betriebes, den Wehrdienst zu unterbrechen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an ihre Bezirksbauernkammer!