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07.04.2023 | von Reinhard Egger

Ammoniakreduktionsverordnung stellt die Landwirtschaft vor große Herausforderungen

In dieser neuen Verordnung sind Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft zur Erreichung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak festgelegt. Diese Verordnung ist seit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Bodennahe Ausbringung
Bodennahe Ausbringung reduziert die Ammoniakemissionen nachweislich und kommt verpflichtend, sofern die Ziele nicht erreicht werden. © Reinhard Egger

Verpflichtung zur Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (unbestellten Ackerflächen)

1)  Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

2)  Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

3)  Abweichend von Abs. 1 gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, müssen Aufzeichnungen hinsichtlich der Ausbringung von Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelmist bzw. Hühnertrockenkot und deren Einarbeitung führen.

Mindestanforderungen an die Aufzeichnungen:
1)  Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden;
2)  Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
3)  Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
4)  Art des aufgebrachten Düngemittels
5)  gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung

Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Mittels Güllegrubber oder -injektion gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt. Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) muss die Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang nach der Düngemittelausbringung erfolgen.

Eine Vorlage für die Aufzeichnungen gemäß Ammoniakreduktionsverordnung ist unten im Downloadbereich erhältlich.

Verpflichtende Abdeckung von offenen Güllegruben bis zum 1. Jänner 2028

  • Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2028 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten oder, wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, mit flexiblen Materialien abzudecken. Die technische Unmöglichkeit ist mit einem Gutachten eines facheinschlägigen Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros nachzuweisen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  • Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.

Bodennahe Ausbringung ist die zentrale Ammoniakreduktionsmaßnahme

Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Ammoniakverluste reduziert werden können. In Österreich fallen ca. 25 Mio. Kubikmeter flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle) an. Aktuell werden über 5 Mio. Kubikmeter bodennah ausgebracht. Bis zum Überprüfungszeitpunkt Ende 2025 gemäß dieser festgelegten Verordnung sollte diese Menge auf mindestens 10 Mio. Kubikmeter, besser noch auf 12 Mio. Kubikmeter gesteigert werden, um das festgesetzte erforderliche Ziel von 15 Mio. Kubikmeter bis 2030 erreichen zu können. Die Investitionsförderung und die ÖPUL-Maßnahme "bodennahe Ausbringung und Gülleseparierung“ unterstützen bei der Anwendung der teuren und kostenintensiven Technik. Werden diese Ziele klar verfehlt, droht die Gefahr, dass die bodennahe Ausbringung gesetzlich verpflichtend wird, wie dies beispielsweise in Deutschland umgesetzt wird. Tritt dies ein, ist aus aktueller Sicht eine Unterstützung im Umweltprogramm nicht mehr in bisherigen Ausmaß möglich.

Downloads zum Thema

  • Vorlage Aufzeichnungen 4_2023 PDF 6,52 kB
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Ohne bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern sind die Ziele der Ammoniak-Emissionen unerreichbar!

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Neue Ammoniakreduktionsverordnung stellt die Landwirtschaft vor enorme Herausforderungen

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