Arbeitssicherheit im Forstgesetz: Rechtliche Vorschriften
Die forstliche Kennzeichnungsverordnung regelt das Betretungsverbot im Wald, beispielsweise zur Absicherung des Schlagortes.
Genaue Form der Sperre vorgeschrieben
Demnach ist bei Fällungs- und Bringungsarbeiten die gelbe, runde Tafel mit weißem Querbalken und der Aufschrift: "Befristetes forstliches Sperrgebiet – Betreten verboten" zu verwenden. Auch die Zusatztafel "Gefahr durch Waldarbeit" sowie eine Tafel mit Angabe der zeitlichen Dauer der Sperre ist vorzusehen. Diese sind auf Forststraßen und sonstigen Wegen, wie zum Beispiel markierten Wanderwegen, gut sichtbar in einer genau festgelegten Höhe aufzustellen. Nur diese Form der Sperre von Waldflächen ist vor dem Gesetz zulässig und soll im Hinblick auf etwaige Haftungsfolgen bei Unfällen unbedingt eingehalten werden.
Ein über den Weg quer gestellter Traktor, Warnbänder oder ein quer über die Forststraße geschlägerter Baum gelten rechtlich nicht als Absperrung.
Ein über den Weg quer gestellter Traktor, Warnbänder oder ein quer über die Forststraße geschlägerter Baum gelten rechtlich nicht als Absperrung.
Sorfgalt bei öffentlichen Straßen
Wird der Schlägerungsort von öffentlichen Straßen durchschnitten oder berührt, so ist mit der zuständigen Stelle, zum Beispiel der Straßenmeisterei oder der Gemeinde, rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
Die überwiegenden rechtlichen Grundlagen für die Waldarbeit sind in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer sowie deren Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzverordnungen geregelt. Bei Unfällen werden diese Rechtsvorschriften für Haftungsfragen herangezogen, sodass auch im privaten Bereich nach den gesetzlichen Grundlagen gearbeitet werden sollte.
Die überwiegenden rechtlichen Grundlagen für die Waldarbeit sind in den Landarbeitsordnungen der Bundesländer sowie deren Unfallverhütungs- und Dienstnehmerschutzverordnungen geregelt. Bei Unfällen werden diese Rechtsvorschriften für Haftungsfragen herangezogen, sodass auch im privaten Bereich nach den gesetzlichen Grundlagen gearbeitet werden sollte.
Vorschriften der NÖ Landarbeitsordnung
Im Folgenden werden gesetzliche Vorschriften gemäß der NÖ Landarbeitsordnung sinngemäß, auszugsweise und gekürzt wiedergegeben:
Hält man die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen sowie die gelehrten Arbeitspraktiken ein, setzt das die Unfallwahrscheinlichkeit erheblich herab und tritt rechtlichen Auswirkungen entgegen.
- Bei Arbeiten mit der Motorsäge muss sich eine zweite Person in Rufweite befinden oder es ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen eine rasche Hilfe sicher zu stellen.
- Bei besonders gefährlichen Arbeiten, wie zum Beispiel bei Schadholzaufarbeitung oder Arbeiten im extremen Gelände muss sich eine zweite Person in Rufweite befinden.
- Bei der Fällung ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Baumlängen einzuhalten.
- Im Schwenkbereich der Motorsäge, das sind zwei Meter, darf sich keine weitere Person befinden.
- Nur körperlich und geistig geeignete Personen, die die Fäll- und Schneidetechniken beherrschen, dürfen die Motorsäge bedienen.
- Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern und Ähnlichem freizumachen.
- Es ist eine Fällrichtung festzulegen.
- Fluchtwege sind zu bestimmen und frei zu machen.
- Vor dem Fällschnitt ist der Gefahrenbereich zu überblicken und es muss vernehmlich gewarnt werden.
- Aufgehängte Bäume sind ausschließlich durch Sappel, Wendehaken, Druckstange oder Traktor mit Seilwinde oder einem Seilzuggerät unverzüglich zu Fall zu bringen.
- Bei Sturm oder starker Sichtbehinderung, zum Beispiel bei Bodennebel, ist die Fällung einzustellen.
- Holzlager sind so zu errichten, dass keine Gefährdungen durch Abrollen und Abrutschen gegeben sind.
- Bei Waldarbeiten ist eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden. Sie besteht aus
- einem Waldarbeiterschutzhelm mit Gesicht- und Gehörschutz,
- einer anliegenden Arbeitsbluse mit Signalfarbpartien,
- einer Schnittschutzhose,
- geeigneten Handschuhen sowie
- Sicherheitsschuhen samt Schnittschutzeinlage.
Hält man die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen sowie die gelehrten Arbeitspraktiken ein, setzt das die Unfallwahrscheinlichkeit erheblich herab und tritt rechtlichen Auswirkungen entgegen.
Für telefonische Auskünfte steht die Abteilung "Sicherheit und Gesundheit" der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jederzeit unter Tel.: 01 79 706 2316 zur Verfügung.