Aufzeichnungsverpflichtungen gemäß Nitrataktionsprogrammverordnung NAPV 2023
Wann ist eine Stickstoffdokumentation notwendig?
Fast alle Betriebe müssen für den gesamten Betrieb die Stickstoffdüngung dokumentieren. Eine gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation benötigen alle Betriebe ab 2 ha Gemüse.
Betriebe mit Sitz im grünen Gebiet mit mehr als 5 ha Ackerfläche und Betriebe mit Sitz im weißen Gebiet mit mehr als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche LN brauchen ebenfalls diese gesamtbetriebliche Dokumentation.
Aufzeichnungen sieben Jahre aufbewahren
Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Nur Betriebe, die mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzen, müssen diese Aufzeichnungen nicht führen. Die gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation entspricht den bereits bisher erforderlichen Aufzeichnungen der Stickstoffdüngung, zum Beispiel mit dem LK-Düngerrechner.
Die Dokumentation hat bis spätestens 31. Jänner (bisher 31. März) des Folgejahres vorzuliegen.
Folgende Daten sind über die Stickstoffanwendung am Betrieb aufzuzeichnen:
- Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der LN, auf der stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden
- Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
- am Betrieb anfiel
- an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde
- auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes ausgebracht wurde
- Die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Gesamt-Stickstoffmenge in feldfallender Wirkung und als jahreswirksame Menge
- Die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge und Bewässerungsmenge
- Der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage mit Berücksichtigung allfälliger Stickstoffvorfruchtwirkungen sowie der Größe der jeweiligen Anbauflächen
- Erntemengen von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelege) bzw. aus Ertragsermittlung über Kubatur für jene Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen), welche entsprechend einer Ertragslage höher als "mittel" gedüngt wurden
- Angaben, wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbestandes von Pufferstreifen durchgeführt wurde (Schlagbezeichnung und Zeitpunkt der Bodenbearbeitung)
Was muss neu dokumentiert werden?
Neu zu dokumentieren sind der Stickstoffeintrag über das Bewässerungswasser sowie der Nachweis der hohen Ertragslage für jene Ackerkulturen, die entsprechend einer Ertragslage höher als "mittel" gedüngt werden. Dieser Nachweis betrifft die Erntemengen der Vorjahre und kann über Wiegebelege oder über Silokubaturen erbracht werden. Ausgenommen davon sind Ackerfutterflächen.
Schlagaufzeichnungen in "grünen" Regionen

Welche Schlagaufzeichnungen müssen Betriebe mit Betriebssitz in den grün eingefärbten Regionen führen? Diese kulturartenbezogenen Schlagaufzeichnungen (Schlagblätter) sind von Betrieben zu führen, die auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse anbauen oder die mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften.
Diese Schlagaufzeichnungen sind für jede Ackerkultur zu führen, die zu mehr als 0,3 ha am Betrieb angebaut wird, ergänzend zur gesamtbetrieblichen Dokumentation der Stickstoffdüngung.
Die Aufzeichnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anbau, Düngung und Ernte zu führen. Vergleichbare Schläge mit gleicher Kultur und gleicher Düngung kann man zusammenfassen. Die Aufzeichnungen sind ab Ablauf des Kalenderjahres sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
Diese Schlagaufzeichnungen sind für jede Ackerkultur zu führen, die zu mehr als 0,3 ha am Betrieb angebaut wird, ergänzend zur gesamtbetrieblichen Dokumentation der Stickstoffdüngung.
Die Aufzeichnungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anbau, Düngung und Ernte zu führen. Vergleichbare Schläge mit gleicher Kultur und gleicher Düngung kann man zusammenfassen. Die Aufzeichnungen sind ab Ablauf des Kalenderjahres sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
Auf den Schlagblättern sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Bezeichnung und Größe des Schlages oder Feldstückes, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur
- Art und Menge der auf dem Schlag oder Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung
- Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge
- Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag oder dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages oder Feldstückes
- Schlagbezogene Erntemenge samt Wiegebelege beziehungsweise aus der Ertragsermittlung über (Silo)Kubatur für Kulturen im betreffenden Jahr, sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet nach NAPV, Anlage 3. Ausgenommen davon sind Ackerfutterflächen
- Schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte: N-Zufuhr abzüglich N-Abfuhr mit dem Erntegut
Aufzeichnungsverpflichtung über Feldmieten
Betriebe mit Betriebssitz in den grün eingefärbten Regionen müssen bei einer Zwischenlagerung von Festmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Anlage, die Lagebezeichnung sowie den Zeitpunkt der Räumung der Feldmiete formlos aufzeichnen. Entscheidend ist die Lage des Betriebssitzes, nicht die Lage der Feldmiete.
Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
Relevant für Vor-Ort-Kontrolle
- Dichtheitsattest und Baubewilligung für Güllebehälter bei Neubauten ab 1. Jänner 2005 und bei Umbauten ab 5. Mai 2012.
- Wirtschaftsdüngerverträge in Schriftform bei Abgabe oder Übernahme von Wirtschaftsdüngern von anderen Betrieben. Eine Mustervorlage ist unter ama.at oder bei Ihrer Bezirksbauernkammer verfügbar.