Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZ)
Davon besonders betroffen könnten Betriebe mit Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung sein. Denn im Gegensatz zu Betrieben mit Rinderhaltung, bei denen für die AMA der aktuelle Rinderbestand in der Rinderdatenbank abrufbar ist, ist dies bei den zuerste genannten Tierarten nicht möglich.
Bei diesen Tiergruppen ist für die AMA der Tierbestand zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres, sofern zusätzlich keine Durchschnittstierliste abgegeben wurde, relevant. Die Haltung von raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) stellt in der Bewirtschaftung einen zusätzlichen Aufwand dar und trägt nachhaltig zur Offenhaltung der Kulturlandschaft bei. Dementsprechend wirkt sich die Haltung von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen, Dam-, Rotwild sowie Lamas positiv auf die Höhe der AZ für benachteiligte Gebiete aus.
Gewährung Ausgleichszulage
Zur Gewährung dieser höheren Ausgleichszulage ist die ganzjährige Haltung von mind. 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) am Heimbetrieb – innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes – erforderlich. Zusätzlich muss ganzjährig zumindest ein RGVE Tier am Betrieb gehalten werden. Die Ermittlung der Besatzdichte erfolgt durch die AMA zu jedem Monatsersten sowie am 15. Juli. Grundlage zur Berechnung ist bei den Rindern die Rinderdatenbank und bei allen anderen RGVE die MFA Tierliste zum Stichtag 1. April bzw. die Durchschnittstierliste. Eine unterjährige, also vor dem 31. Dezember, Beendigung der Tierhaltung kann in der Rinderdatenbank für die AMA nachvollzogen werden und somit besteht für den Antragsteller kein Handlungsbedarf. Bei der Haltung von Pferden, Schafen, Ziegen usw. erfolgt die Ermittlung des Tierhalter-Status, wie schon beschrieben, auf Basis der MFA-Tierliste. Sollte also zum Stichtag 1. April der Tierbesatz von 0,3/ha LF erreicht bzw. überschritten worden sein, wird dieser Betrieb dem Betriebstyp „Tierhalter“ zugeordnet.
Die AMA geht folglich von einer ganzjährigen Tierhaltung in diesem Umfang aus. Wird die Tierhaltung vor dem 31. Dezember gänzlich aufgeben bzw. in einem Umfang reduziert, dass der Mindestbesatz von 0,3/ha LF nicht mehr gegeben ist, so verliert der Betrieb den Tierhalter-Status. Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten AZ sind dann nicht mehr gegeben. Sollte bei einer Vorortkontrolle durch die AMA vor dem 31. Dezember bzw. in den Folgejahren die ganzjährige Haltung von 0,3 RGVE/ha LF nicht nachgewiesen werden können, muss die AMA eine Sanktion aussprechen.
Die AMA geht folglich von einer ganzjährigen Tierhaltung in diesem Umfang aus. Wird die Tierhaltung vor dem 31. Dezember gänzlich aufgeben bzw. in einem Umfang reduziert, dass der Mindestbesatz von 0,3/ha LF nicht mehr gegeben ist, so verliert der Betrieb den Tierhalter-Status. Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten AZ sind dann nicht mehr gegeben. Sollte bei einer Vorortkontrolle durch die AMA vor dem 31. Dezember bzw. in den Folgejahren die ganzjährige Haltung von 0,3 RGVE/ha LF nicht nachgewiesen werden können, muss die AMA eine Sanktion aussprechen.
Aufrechterhaltung Tierhalter-Status
Um den Tierhalter-Status in der AZ nicht zu verlieren, sollte mit der Beendigung der Tierhaltung bis Jänner 2018 zugewartet werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Korrektur zum MFA 2017 vorzunehmen. Dabei ist das Kreuz "keine ständige Haltung von RGVE" zu ergänzen. Der Betrieb wird dann für das Antragsjahr 2017 dem Betriebstyp "Nicht-Tierhalter" zugeordnet. Ein Abgang durch "Höhere Gewalt", bei einer entsprechenden Meldung innerhalb von 15. Arbeitstagen, bewirkt keinen Verlust des Tierhalter- Status.
Besonders Antragsteller von Pferden, Schafen, Ziegen und Gatter-Tieren sollen bei Veränderungen in Ihrem Tierbestand diesen Umstand beachten.
Besonders Antragsteller von Pferden, Schafen, Ziegen und Gatter-Tieren sollen bei Veränderungen in Ihrem Tierbestand diesen Umstand beachten.