Bäuerliche Nebentätigkeiten
Nimmt ein Landwirt/eine Landwirtin oder ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigter bzw. mittätiger Angehöriger eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit auf, so hat der Betriebsführer dies der SVS binnen eines Monats bekanntzugeben.
Die Einnahmen daraus sind jährlich, jeweils bis 30. April des Folgejahres, der SVS zu melden. Sollten Sie diese Frist übersehen haben, haben Sie einmalig die Möglichkeit Ihre Einnahmen bis 30. September 2023 der SVS nachzumelden.
www.svs.at/nebentaetigkeiten
Die Einnahmen daraus sind jährlich, jeweils bis 30. April des Folgejahres, der SVS zu melden. Sollten Sie diese Frist übersehen haben, haben Sie einmalig die Möglichkeit Ihre Einnahmen bis 30. September 2023 der SVS nachzumelden.
www.svs.at/nebentaetigkeiten