Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe
Bei Fragen und Anliegen wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihre Betriebswirtschaftsberaterin oder Betriebswirtschaftsberater der zuständigen Bezirksbauernkammer. Diese sind telefonisch und per E-Mail sowie nach entsprechender Terminvereinbarung auch persönlich für Sie erreichbar!
Bei Fragen zu einem in der Abwicklung befindlichen Antrag sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates Förderung vormittags telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Bei Fragen zu einem in der Abwicklung befindlichen Antrag sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates Förderung vormittags telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Aufgrund der derzeitigen Situation wurden besondere Regelungen für bereits bestehende Fristen im Zusammenhang mit Förderungsprojekten erlassen:
Auszugsweise bzw. zusammengefasst der wichtigste Inhalt:
1. Bereits festgelegte Fristen
2. Bereits festgelegte Fristen zur
Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
Fristen, die derzeit übermittelt werden, sind von dieser Verlängerung nicht betroffen und mit dem ersichtlichen Datum gültig!
Stundungsmöglichkeit AIK
Für Betriebe, die aufgrund des Auftretens des Coronavirus unverschuldet in eine schwierige finanzielle Situation geraten sind, besteht die Möglichkeit eine außerordentliche und somit zusätzliche Stundung der nächsten Kreditrate eines AIK mit oder ohne Verlängerung der Laufzeit genehmigt zu bekommen. Insgesamt können max. zwei Kreditraten berücksichtigt werden. Das Ausmaß der Notlage ist im Rahmen des Ersuchens um Stundung darzustellen.
Auszugsweise bzw. zusammengefasst der wichtigste Inhalt:
1. Bereits festgelegte Fristen
- im Zusammenhang mit der Vollständigkeit eines Förderungs- oder Zahlungsantrages,
- zur Erfüllung von Förderungsvoraussetzungen (bei bedingten Genehmigungen),
- zur Vorlage eines Zahlungsantrages und
- zur Vorlage von Umsetzungsberichten und sonstigen geforderten Nachweisen
2. Bereits festgelegte Fristen zur
- Durchführung des Vorhabens (Projektlaufzeit) und
- Vorlage des Nachweises der beruflichen Qualifikation (Punkt 9.4.2 und Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen),
Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.
Fristen, die derzeit übermittelt werden, sind von dieser Verlängerung nicht betroffen und mit dem ersichtlichen Datum gültig!
Stundungsmöglichkeit AIK
Für Betriebe, die aufgrund des Auftretens des Coronavirus unverschuldet in eine schwierige finanzielle Situation geraten sind, besteht die Möglichkeit eine außerordentliche und somit zusätzliche Stundung der nächsten Kreditrate eines AIK mit oder ohne Verlängerung der Laufzeit genehmigt zu bekommen. Insgesamt können max. zwei Kreditraten berücksichtigt werden. Das Ausmaß der Notlage ist im Rahmen des Ersuchens um Stundung darzustellen.
Weitere Informationen finden Sie unter: noe.lko.at/investitionsförderung