Biodiversitätsflächen am Acker und Grünland - Termine und Formen der Pflege
Pflegeauflagen Biodiversitätsflächen - Überblick
Prüfen Sie vor Durchführung von Pflegemaßnahmen die Beantragung der Flächen in Ihrer Feldstücksliste.
Acker-Biodiversitätsflächen (DIV):
Bei allen nachfolgenden Varianten gilt:
Nutzung: Erste Mahd/Weide mit zweiter Mahd vergleichbarer Schläge, frühestens am 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli. Einmähdige Wiesen mit frühester Mahd am 15. Juni
Befahren: Befahren ist möglich.
Düngung: Keine Düngung vor erster Nutzung.
DIVNFZ
Nutzung: Nach erster Mahd/Weide mindestens neun Wochen nutzungsfreier Zeitraum, jedenfalls zwei Nutzungen/Jahr.
Befahren: Kein Befahren während des nutzungsfreien Zeitraums.
Düngung: Keine Düngung während des nutzungsfreien Zeitraums.
DIVAGF
Nutzung: Letzte Mahd/Weide am 15. August. Nächste Nutzung im Folgejahr mit DIVSZ
Befahren: Kein Befahren ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr.
Düngung: Keine Düngung ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr.
DIVRS
Nutzung: erste Mahd/Weide frühestens am 15. Juli, maximal zwei Nutzungen/Jahr (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr).
Befahren: Befahren ist möglich.
Düngung: Nur Festmist/ Festmistkompost.
Bei Grünlandbiodiversitätsflächen, die in Kombination mit Naturschutz als „NAT DIVSZ“ angegeben wurden, sind die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten.
Acker-Biodiversitätsflächen (DIV):
- Mahd und Abtransport oder Häckseln mindestens einmal in zwei Jahren, maximal zweimal jährlich.
- Abtransport des Aufwuchses für beispielsweise Futternutzung nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter mit DIV“.
- Kein Abtransport des Aufwuchses bei Beantragung als „Grünbrache mit DIV“. Erlaubt ist: Häckseln, Mulchen oder Mahd ohne Abtransport.
- Auf 75 Prozent der gemeldeten Biodiversitätsflächen des Betriebes (nicht je Schlag) ist Mähen bzw. Häckseln frühestens ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25 Prozent ist dies ohne zeitliche Einschränkung (auch vorher) zulässig.
- Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. zur Umwandlung in eine andere Kultur verboten.
- Beseitigung des Aufwuchses ist nur mechanisch (Grubber, Pflug, Scheibenegge, …) erlaubt, nicht mit Totalherbiziden.
- Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1. August des zweiten Jahres möglich. Angabe als „DIV“ in zwei Mehrfachanträgen erforderlich (MFA 2023 + MFA 2024), daher kein Umbruch von „DIV- Flächen“ im Jahr 2023 möglich.
- Bei „NAT-Flächen“ sind Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten
Bei allen nachfolgenden Varianten gilt:
- zumindest einen Aufwuchs mähen und abtransportieren, ausschließliche Beweidung nicht zulässig.
- Einsatz Pflanzenschutzmittel nicht zulässig – ausgenommen in Bio erlaubte
Nutzung: Erste Mahd/Weide mit zweiter Mahd vergleichbarer Schläge, frühestens am 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli. Einmähdige Wiesen mit frühester Mahd am 15. Juni
Befahren: Befahren ist möglich.
Düngung: Keine Düngung vor erster Nutzung.
DIVNFZ
Nutzung: Nach erster Mahd/Weide mindestens neun Wochen nutzungsfreier Zeitraum, jedenfalls zwei Nutzungen/Jahr.
Befahren: Kein Befahren während des nutzungsfreien Zeitraums.
Düngung: Keine Düngung während des nutzungsfreien Zeitraums.
DIVAGF
Nutzung: Letzte Mahd/Weide am 15. August. Nächste Nutzung im Folgejahr mit DIVSZ
Befahren: Kein Befahren ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr.
Düngung: Keine Düngung ab letzter Mahd/Weide bis zur nächsten Nutzung im Folgejahr.
DIVRS
Nutzung: erste Mahd/Weide frühestens am 15. Juli, maximal zwei Nutzungen/Jahr (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr).
Befahren: Befahren ist möglich.
Düngung: Nur Festmist/ Festmistkompost.
Bei Grünlandbiodiversitätsflächen, die in Kombination mit Naturschutz als „NAT DIVSZ“ angegeben wurden, sind die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten.