Biodiversitätsflächen am Acker: Anlage, Pflege und frühester Umbruch
Die Hintergründe
Biodiversitätsflächen sind ein wertvoller Lebensraum in unserer Kulturlandschaft, da sie einen ungestörten Lebensraum für eine Vielzahl an Tieren und Pflanzen darstellen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) und "Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) müssen im ÖPUL 2023 daher verpflichtend Biodiversitätsflächen am Acker anlegen.
Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen
UBB- und BIO-Betriebe, die mehr als 2 ha Ackerfläche bewirtschaften, müssen auf zumindest 7% ihrer Ackerfläche Biodiversitätsflächen anlegen. Diese Biodiversitätsflächen können entweder neu angelegt werden oder es werden sogenannte Altbrachen bzw. anrechenbare Biodiversitätsflächen aus anderen ÖPUL 2023-Maßnahmen herangezogen.
Altbrachen und aus anderen ÖPUL-Maßnahmen anrechenbare Biodiversitätsflächen
Altbrachen sind
- Biodiversitätsflächen aus dem MFA 2022
- Grünbrachen (unabhängig ob mit oder ohne Code), die seit MFA 2020 bestehen und seither nicht umgebrochen wurden
- Alle Grünbrache oder Feldfutterschläge, die in den Jahren 2020 bis 2022 mit den Codes AG, OG, ZOG, WF, ENP oder K20 beantragt waren und noch bestehen
- Ackerstillegungen aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (NAT) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (EBW)
- Auswaschungsgefährdete Ackerflächen (AG) aus der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz Acker“
- Begrünte Abflusswege (BAW) aus der Maßnahme "Erosionsschutz Acker“
Feldstücke größer als fünf Hektar
Betriebe mit mindestens 10 ha Ackerfläche müssen auf Feldstücken, die größer als 5 ha sind, in Summe mindestens 0,15 ha Biodiversitätsfläche und/oder GLÖZ-Landschaftselemente beantragen. Die 0,15 ha können ein einziger Schlag sein oder sich aus mehreren Schlägen zusammensetzen. In Summe muss man mindestens 0,15 ha erreichen - ein Sicherheitspolster wird dringend empfohlen.
Um GLÖZ-Landschaftselemente, wie beispielsweise Hecken, Raine, Böschungen und Feldgehölze, beantragen zu dürfen, müssen sie bestimmte Größenkriterien erfüllen und in der eigenen Verfügungsgewalt liegen.
Aufgepasst
GLÖZ-Landschaftselemente kann man heranziehen, um die 0,15 ha zu erreichen. Sie zählen aber nicht als Biodiversitätsfläche. Die 7% Biodiversitätsflächen muss man ohne GLÖZ-Landschaftselemente erfüllen.
Anlage bis 15. Mai
Bei einer Neuanlage müssen mindestens sieben insektenblütige Mischungspartner aus drei Pflanzenfamilien bis spätestens 15. Mai angebaut werden. Die Mischung darf aus mehrjährigen und einjährigen Pflanzen bestehen mit maximal 10% nicht insektenblütigen Mischungspartnern im Bestand. Von der Verpflichtung zur Neueinsaat ausgenommen sind alle im Kasten links unten erwähnten Altbrachen und die aus anderen ÖPUL 2023 Maßnahmen anrechenbaren Biodiversitätsflächen.
Worauf ist bei der Anlage zu achten?
Saatbettbereitung und Anbau haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Das bedeutet, dass bestehende Ackerkulturen, zum Beispiel Ackerfutterkulturen, umgebrochen werden müssen und man erst danach die Biodiversitätsfläche anbauen darf. Eine Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.
Wie darf man pflegen?
Auf 75% der Biodiversitätsflächen ist eine Pflege frühestens ab 1. August erlaubt. Für die restlichen 25% gibt es keine zeitliche Einschränkung. Insgesamt darf man Biodiversitätsflächen maximal zweimal pro Jahr pflegen. Einmal in zwei Jahren muss man sie pflegen.
Unter Pflege versteht man...
... entweder Häckseln oder Mahd und Abtransport. Je nach Art der Pflege muss die Biodiversitätsfläche
- als Grünbrache plus DIV bei Häckseln oder
- als Sonstiges Feldfutter plus DIV im Fall von Mahd und Abtransport
Wie wird berechnet?
Für die Berechnung der maximal 25%, die vor dem 1. August gehäckselt/gemäht werden dürfen, muss man alle Schläge des Betriebes heranziehen, die mit DIV codiert sind. Auch Schläge aus anderen ÖPUL 2023-Maßnahmen werden angerechnet. Bei den anrechenbaren Biodiversitätsflächen müssen bei NAT und EBW die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung eingehalten werden. Bei AG- und BAW-Flächen gelten für die Anrechenbarkeit die Pflegeauflagen der Biodiversitätsflächen.
Beispiele für Berechnung 25/75 Prozent – Pflegemöglichkeiten
Beispiel 1
Ein Betrieb mit 2 ha Grünbrache + DIV, 0,5 ha Sonstiges Feldfutter + DIV und 1,5 ha Grünbrache DIV + AG
Gesamte DIV-Fläche: 4 ha, davon 75% = 3 ha frühestens am 1. August, 1 ha vor dem 1. August (25%)
Beispiel 2
Ein Betrieb mit 2,5 ha Grünbrache + DIV und 1,5 ha Grünbrache DIV + NAT = 4 ha DIV in Summe
(Projektbestätigung: Häckseln ab 1. Juli)
Folgendes ist hier erlaubt:
Ein Betrieb mit 2 ha Grünbrache + DIV, 0,5 ha Sonstiges Feldfutter + DIV und 1,5 ha Grünbrache DIV + AG
Gesamte DIV-Fläche: 4 ha, davon 75% = 3 ha frühestens am 1. August, 1 ha vor dem 1. August (25%)
Beispiel 2
Ein Betrieb mit 2,5 ha Grünbrache + DIV und 1,5 ha Grünbrache DIV + NAT = 4 ha DIV in Summe
(Projektbestätigung: Häckseln ab 1. Juli)
Folgendes ist hier erlaubt:
- 1,5 ha Grünbrache + DIV + NAT: Häckseln ab 1. Juli gemäß Projektbestätigung (= 37,5% von 4 ha)
- 2,5 ha Grünbrache + DIV: Häckseln oder Mahd mit Abtransport ab 1. August
- Nachdem die Projektbestätigung Vorrang gegenüber den Biodiversitätsauflagen hat, dürfen die 1,5 ha ab
- 1. Juli gehäckselt werden. Die restlichen Biodiversitätsflächen dürfen jedoch erst ab 1. August gepflegt werden.
Umbruch und Zweijährigkeit
Biodiversitätsflächen darf man frühestens am 15. September des zweiten Beantragungsjahres mechanisch umbrechen. Baut man eine Winterung oder Zwischenfrucht an, kann man sie bereits ab 1. August des zweiten Jahres umbrechen.
Beginn und Ausnahmen der Zweijährigkeit
Mit 1. Jänner startete das ÖPUL 2023 und damit haben alle einzuhaltenden Zeiträume von neuem begonnen. Das bedeutet für alle Biodiversitätsflächen - auch für Altbrachen, die heuer schon das zweite Jahr oder länger bestehen - dass ein Umbruch frühestens am 15. September 2024 möglich ist. Diese verpflichtende Zweijährigkeit von Biodiversitätsflächen ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt oder wenn die Feldstückgröße kleiner 5 ha wird.
Einzige Ausnahmen zur verpflichtenden ZweiJährigkeit sind:
Einzige Ausnahmen zur verpflichtenden ZweiJährigkeit sind:
- Verlust der Verfügungsgewalt aufgrund von beispielsweise Pachtkündigung oder Verpachtung an einen anderen Landwirt
- Umwandlung in Grünland