Bäuerliche Nebentätigkeiten bis 30. April melden!
Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben einer näheren Prüfung unterzogen werden können.
Zur Erfassung der Einnahmen aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten besteht nach dem BSVG eine Aufzeichnungspflicht. Die Einnahmen (Brutto-Einnahmen inkl. Ust), die sich aus den Aufzeichnungen ergeben, sind spätestens bis 30. April des folgenden Jahres an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern unaufgefordert zu melden. Bei verspäteter Meldung wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages verhängt. Formulare finden Sie unter www.svb.at