COVID 19 – Investitionsprämie für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft
Um die österreichische Wirtschaft zu stützen und damit auch Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen hat die Bunderegierung eine Förderung mit einem Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro beschlossen, die allen Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich offen steht. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann daher auch von Land- und Forstwirtschaftliche Betrieben, unabhängig davon, ob sie Buch führen oder pauschaliert sind, beantragt werden.
Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im
Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine
Gesetzesänderung aufgestockt. Das bedeutet, dass alle Anträge im vorgesehenen Zeitraum
(1.9.2020 bis 28.2.2021) bedient werden.
Es ist daher nicht notwendig, die Anträge so rasch wie möglich zu stellen und es wird
empfohlen bei offenen Fragen die Klärung abzuwarten.
Förderungsvoraussetzungen
Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Dazu zählen jedenfalls Gebäude, bauliche und technische Anlagen, Maschinen, etc. Auch gebrauchte Güter sowie geringwertige Güter (< 800 €) können gefördert werden.
Reiner Instandhaltungsaufwand ist nicht förderbar.
Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig und es findet auch keine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) in den betreffenden Geschäftsjahren statt. Für die geförderten Investitionen besteht eine Behalteverpflichtung (Sperrfrist) von 3 Jahren. Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausscheiden der Investition kommen, so hat der investierende Betrieb für eine dementsprechende Ersatzinvestition zu sorgen.
Es geht bei der Investition immer um den Anschaffungswert und die Finanzierung ist nicht ausschlaggebend. Das bedeutet, dass bei einem Rücktausch (zu zahlender Betrag ist die Differenz aus Neumaschine – Altmaschine) der komplette Betrag der Neumaschine eingereicht werden kann.
Das Investitionsvolumen pro Betrieb ist nach unten mit € 5.000.- netto und nach oben mit € 50 Mio. begrenzt. Es besteht die Möglichkeit einzelne Maßnahmen zu kombinieren um die Untergrenze zu erreichen.
Die Förderhöhe als nicht rückzahlbarer Zuschuss beträgt 7%. Für bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science (siehe Absatz Schwerpunktthemen mit 14% Fördersatz) werden 14% Zuschuss gewährt. Bei der Antragstellung ist eine getrennte Eingabe der zutreffende(n) Kostenkategorie(n) für förderbare Investitionen, hinsichtlich 7% oder 14%, zu treffen. Für Gegenstände in der Kategorie 14% werden jedenfalls separate Rechnungen benötigt.
Ein Ansuchen auf die Prämie ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 nötig. Erste Maßnahmen (dazu zählen: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn Leistung, Anzahlungen/Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn) müssen im Zusammenhang mit der geplanten Investition zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden.
Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme erfolgen, ansonsten kann die Investition nicht als förderfähig betrachtet werden. Bei Investitionen ist immer die Aktivierung im Anlageverzeichnis der Begrenzungsfaktor. Beispiel: Mit einem Stallbau wurde im April 2020 begonnen. Für die Innenausstattung (Aufstallung, Technik, ...) wurde noch keine erste Maßnahme gesetzt. Der bauliche Teil ist damit nicht mehr förderwürdig (erste Maßnahme vor dem 01.08.2020), die Innenausstattung ist jedoch als förderfähig zu betrachten, wenn die ersten Maßnahmen dafür nach dem 1.August gesetzt wurden.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen über 20. Mio Euro (exkl. USt.) ist der Zeitraum bis 28.02.2024 begrenzt. Beide Zeiträume sind nicht verlängerbar.
Reiner Instandhaltungsaufwand ist nicht förderbar.
Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig und es findet auch keine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) in den betreffenden Geschäftsjahren statt. Für die geförderten Investitionen besteht eine Behalteverpflichtung (Sperrfrist) von 3 Jahren. Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausscheiden der Investition kommen, so hat der investierende Betrieb für eine dementsprechende Ersatzinvestition zu sorgen.
Es geht bei der Investition immer um den Anschaffungswert und die Finanzierung ist nicht ausschlaggebend. Das bedeutet, dass bei einem Rücktausch (zu zahlender Betrag ist die Differenz aus Neumaschine – Altmaschine) der komplette Betrag der Neumaschine eingereicht werden kann.
Das Investitionsvolumen pro Betrieb ist nach unten mit € 5.000.- netto und nach oben mit € 50 Mio. begrenzt. Es besteht die Möglichkeit einzelne Maßnahmen zu kombinieren um die Untergrenze zu erreichen.
Die Förderhöhe als nicht rückzahlbarer Zuschuss beträgt 7%. Für bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science (siehe Absatz Schwerpunktthemen mit 14% Fördersatz) werden 14% Zuschuss gewährt. Bei der Antragstellung ist eine getrennte Eingabe der zutreffende(n) Kostenkategorie(n) für förderbare Investitionen, hinsichtlich 7% oder 14%, zu treffen. Für Gegenstände in der Kategorie 14% werden jedenfalls separate Rechnungen benötigt.
Ein Ansuchen auf die Prämie ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 nötig. Erste Maßnahmen (dazu zählen: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn Leistung, Anzahlungen/Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn) müssen im Zusammenhang mit der geplanten Investition zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden.
Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme erfolgen, ansonsten kann die Investition nicht als förderfähig betrachtet werden. Bei Investitionen ist immer die Aktivierung im Anlageverzeichnis der Begrenzungsfaktor. Beispiel: Mit einem Stallbau wurde im April 2020 begonnen. Für die Innenausstattung (Aufstallung, Technik, ...) wurde noch keine erste Maßnahme gesetzt. Der bauliche Teil ist damit nicht mehr förderwürdig (erste Maßnahme vor dem 01.08.2020), die Innenausstattung ist jedoch als förderfähig zu betrachten, wenn die ersten Maßnahmen dafür nach dem 1.August gesetzt wurden.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen über 20. Mio Euro (exkl. USt.) ist der Zeitraum bis 28.02.2024 begrenzt. Beide Zeiträume sind nicht verlängerbar.
Nicht förderungsfähige Investitionen
Ausgeschlossen aus der Förderung sind:
Beispielhafte Investitionen die häufig eine Kombination aus privaten und betrieblichen Anteilen aufweisen:
- Klimaschädliche Investitionen
- Dazu zählen vor allem Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern angetrieben werden. Ausgenommen davon sind lediglich selbstfahrende Arbeitsmaschinen- welche jedoch mit Motoren der Abgasstufe 5 ausgerüstet sein müssen. Diese werden mit 7% der Nettokosten gefördert, außer der Antrieb erfolgt elektrisch. In solchen Fällen erhöht sich der Fördersatz auf 14%.
- Das betrifft unter anderem:
- Selbstfahrender Mähdrescher, - Häcksler, -Rübenerntemaschine, ...
- Hoflader (E-Hoflader 14 %), Radlader, Teleskoplader
- Traktor (E-Traktor 14 %)
- Auch Anbaugeräte, gezogene auswechselbare Geräte und Anhänger im landwirtschaftlichen Bereich zählen nicht zu den klimaschädlichen Investitionen und sind somit förderfähig, wenn sie separat beantragt werden.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen (außer diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert)
- Kosten ohne Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition (Bsp.: Privatanteile an einer Investition)
- Erwerb von Gebäude, Gebäudeteilen und Grundstücken
- Bau/Ausbau von Wohngebäuden zum Verkauf bzw. zur Vermietung an Private
- Unternehmensübernahmen, Erwerb von Beteiligungen
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer
Beispielhafte Investitionen die häufig eine Kombination aus privaten und betrieblichen Anteilen aufweisen:
- Biomasseheizung
- Solaranlage
- PV-Anlage
- PV-Speicher
Antragstellung und Abrechnung
Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), wobei der Förderantrag auf über den AWS Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) zu stellen ist.
Spätestens 3 Monate nach letzter Inbetriebnahme und Zahlung ist die vollständige Abrechnung wiederum über den AWS Fördermanager vorzulegen. Eine Teilabrechnung ist nur ab einem Investitionsvolumen > 20. Mio. (exkl. USt) möglich.
Ab einer Zuschusshöhe von €12.000 ist zusätzlich eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Finanzbuchhalter erforderlich. Zu dieser zusätzlichen Bestätigung wird es im elektronischen Abrechnungstool der aws eine Vorlage zur Unterfertigung geben.
Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Bei einer Unterschreitung der angegebenen Investitionskosten erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund höherer Investitionskosten als im Antrag ist nicht möglich.
Spätestens 3 Monate nach letzter Inbetriebnahme und Zahlung ist die vollständige Abrechnung wiederum über den AWS Fördermanager vorzulegen. Eine Teilabrechnung ist nur ab einem Investitionsvolumen > 20. Mio. (exkl. USt) möglich.
Ab einer Zuschusshöhe von €12.000 ist zusätzlich eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Finanzbuchhalter erforderlich. Zu dieser zusätzlichen Bestätigung wird es im elektronischen Abrechnungstool der aws eine Vorlage zur Unterfertigung geben.
Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Rechnungen
- Zahlungsbelege
- Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis
- Ab 12.000 € eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Bei einer Unterschreitung der angegebenen Investitionskosten erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund höherer Investitionskosten als im Antrag ist nicht möglich.
Kombinierbarkeit mit anderen Förderschienen
Die Covid-19 Investitionsprämie ist auch mit anderen investiven Förderungsmaßnahmen
kombinierbar. Klargestellt wurde jedoch, dass bei unions- oder kofinanzierten EU-Förderungsmaßnahmen
die jeweiligen Obergrenzen einzuhalten sind. Im GMO-Bereich Obst und Gemüse wird diese Obergrenze durch die Maßnahme selbst bereits erreicht.
Weiters können beispielsweise von einer möglichen Einschränkung betroffen sein:
kombinierbar. Klargestellt wurde jedoch, dass bei unions- oder kofinanzierten EU-Förderungsmaßnahmen
die jeweiligen Obergrenzen einzuhalten sind. Im GMO-Bereich Obst und Gemüse wird diese Obergrenze durch die Maßnahme selbst bereits erreicht.
Weiters können beispielsweise von einer möglichen Einschränkung betroffen sein:
- Weininvestitionen: Obergrenze 40 %
- EMFF: Obergrenze 50 %
- Ländliche Entwicklung innerhalb des Agrarsektors (zB landw. Investitionsförderung): Obergrenze 40 % bzw. bei Junglandwirten und im benachteiligten Gebiet 60%
Schwerpunktthemen mit 14% Fördersatz (konkrete Aufzählungen)
Schwerpunkt Ökologisierung
Nachfolgend ein kurzer Überblick welche Investitionen aus diesem Schwerpunkt für landwirtschaftliche Betriebe relevant sind:
Folgender Überblick soll land- und forstwirtschaftlichen Betrieben relevante Investitionen aus dem Schwerpunkt Digitalisierung aufzeigen:
Nachfolgend ein kurzer Überblick welche Investitionen aus diesem Schwerpunkt für landwirtschaftliche Betriebe relevant sind:
- Wärmepumpen (≥100 KW th) bzw. Wärmeerzeuger (< 100 KW th)
- Fördergegenstand: Wärmepumpe, Wärmequelle (Tiefenbohrung, Erdkollektor, ..), Regelung, Pufferspeicher
- Luft/Wasser u. Luft/Luft-Wärmepumpen sind in der Richtlinie nicht angeführt!
- Biomasse Einzelanlagen u. Mikronetze Kesselanlagen betrieben mit: Holzpellets, Hackgut oder Stückholz
- Fördergegenstand: Kessel, Rauchgasreinigung, Kamin, Pufferspeicher, Heizungstechnik, Heizhaus, Brennstofflager
- Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz
- Fördergegenstand: Investitionskosten für den Netzanschluss an hocheffiziente Wärmenetze
- Thermische Solaranlagen
- Fördergegenstand: Solaranlage, Verrohrung, Pumpengruppe, Primäres Verteilernetz, Wärmespeicher, Wärmemengenzähler, Luftkollektoren
- Thermische Gebäudesanierung
- Fördergegenstand: Generalsanierung bei alten Gebäuden, oberste Geschoßdecke, Fenster, …
- Energiesparen am Betrieb
- Fördergegenstand: Heizungsoptimierung, Stromeinsparung, Beleuchtungsoptimierung
- Lt. vorliegender Richtlinie muss der Nachweis erbracht werden, dass durch die Investitionen eine Energieeinsparung von mind. 10% gegenüber der Bestandsanlage erreicht werden. Wie die Erstinvestition in energieeffiziente Technologie (keine vergleichbare Bestandsanlage vorhanden) behandelt werden soll, ist noch in Abklärung.
- Beispiel für Investitionen am landwirtschaftlichen Betrieb zum Thema „Energiesparen“(Auszug):
- Wärmetauscher Einbau in Stallungen
- Frequenzsteuerung bzw. EC-Technologie in mechanischen Lüftungsanlagen
- Wärmerückgewinnung bei der Milchkühlung
- Frequenzgesteuerte Vakuumpumpen
- LED – Beleuchtungskörper in Stallungen und Betriebsräumen
- Kühlung, Klimatisierung
- Fördergegenstand: effiziente Kältemaschinen für die Klimatisierung von Betriebsräumen bzw. zur Bereitstellung von Prozesskälte am Betrieb.
- Für dieses spezielle Thema ist eine fundierte Beratung durch einschlägige Fachfirmen unumgänglich!
- Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger
- Fördergegenstand: Neubau, Erweiterung u. Optimierung von Nahwärmenetzen mit mehr als 80 % Wärme aus erneuerbaren Energiequellen
- Stromerzeugung in Insellage
- Fördergegenstand: Pflanzenöl-BHKW, Windkraft u. Stromspeicher
- Sog. Inselanlagen sind nur förderfähig wenn kein Netzanschluss möglich ist!
- Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung, Holzgasanlagen
- Fördergegenstand: Anlagen für den betrieblichen Eigenverbrauch
- Investitionen zur Luftreinhaltung
- Fördergegenstand: Maßnahmen (baulich u. technisch) zur Minderung von Emissionen
- Ob in diesem Punkt nur Maßnahmen zur Emissionsminderung aus Stallungen relevant sein könnten oder auch vor- bzw. nachgelagerte Prozesse wie z. B. Gülleausbringung und welche Unterlagen zum Nachweis der Emissionsreduktion erbracht werden müssen, wird derzeit noch abgeklärt!
- Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
- Fördergegenstand: Neubau von PV-Anlagen (Gebäude u. Freiflächen) im Netzparallelbetrieb, Stromspeicher
- Elektromobilität
- Fördergegenstand: betrieblich genutzte Fahrzeuge mit reinem E-Antrieb oder Brennstoffzellenantrieb, Ladestationen: Die beantragten Elektrofahrzeuge müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
Folgender Überblick soll land- und forstwirtschaftlichen Betrieben relevante Investitionen aus dem Schwerpunkt Digitalisierung aufzeigen:
- Hardware
- Drohnen
- zB Drohnen für Multispektral-, RGB-Bild- oder Wärmebildaufnahmen
- Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung
- zB Smart Farming oder Precision Farming Technologien
- digitale Messeinrichtungen
- zB digitale Wetterstation (Hof oder Feld)
- digital gesteuerte Roboter
- Netzwerkkomponenten
- zB Ausbau von LAN oder WLAN am Hof
- Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen
- zB wie Webcams, Beamer, spezifische Videokonferenzsysteme, Whiteboards oder großflächige Screens
- Datenspeicher-Systeme, Server, 3D-Drucker, Smart Office, Simulationsanlagen, Investitionen in ITS-Lösungen (Verkehrstelematik) On- und Offroad
- Client-Equipments wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops, Bildschirme können nicht mit dem erhöhten Fördersatz gefördert werden (dennoch mit 7% Standardfördersatz).
- Drohnen
- Neuanschaffung von Software
- Neuanschaffung von Software im Schwerpunktbereich der Digitalisierung. Der Schwerpunktbereich Digitalisierung beinhaltet die Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen. Weiters beinhaltet er IT - und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung.
- Erweiterungen von Softwarelizenzen zählen bei Aktivierung zu förderbaren Neuanschaffungen. Verlängerungen von Softwarelizenzen fallen nicht unter die förderbaren Neuanschaffungen
- E-Commerce (Direktvermarktung)
- digitale Transformation des Verkaufs -und Vertriebsprozesses
- Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen
- Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien
- Aufbau von professioneller Internetpräsenz
- Infrastruktur exklusive bauliche Maßnahmen
- Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsbreitnetze, Internet, Breitband, (Mobile) WLAN-Netze, (Mobiles) Netz
- Datensicherheitssysteme
- Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
- Cloud-Lösungen
- Investition in die Digitalisierung der Energienetze
Information und Unterstützungsmöglichkeiten
Weitere Informationen erhalten Sie unter noe.lko.at, Rubrik: Aktuelles zu Corona oder www.aws.at sowie bei der Hotline der aws für die COVID-19-Investitionsprämie.
Darüber hinaus stehen die Berater Ihrer Bezirksbauernkammer für Fragen und zur Unterstützung bei der Antragstellung zur Verfügung.
Darüber hinaus stehen die Berater Ihrer Bezirksbauernkammer für Fragen und zur Unterstützung bei der Antragstellung zur Verfügung.