Düngung mit Harnstoff
Auf einem Blick:
- Harnstoffdüngung vor dem Anbau: Einarbeitungspflicht innerhalb von 4 Stunden
- Harnstoffdüngung als Kopfdünger in den Bestand: Bis 30. Juni 2023 wie bisher möglich, ab 1. Juli 2023 nur noch stabilisierter Harnstoff (mit Ureasehemmer) als Bestandesdünger zulässig.
Im Detail:
Bei der Anwendung von nicht stabilisiertem Harnstoff als Bodendünger sind auf Grundlage der Ammoniakreduktionsverordnung ab heuer folgende Auflagen zu beachten: Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (= LN ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) ist nicht stabilisierter Harnstoff (= Harnstoff ohne Ureasehemmer) unverzüglich, spätestens 4 Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Hierfür sind ebenfalls Aufzeichnungen in der bereits oben (Wirtschaftsdüngereinarbeitung) genannten Form notwendig.
Für die Anwendung von Harnstoff als Kopfdünger in einem Bestand ohne Einarbeitungsmöglichkeit gilt Folgendes: Keine weiteren Auflagen bis 30. Juni 2023. Ab dem 1. Juli 2023 ist nur noch Harnstoff mit Ureasehemmstoff als Kopfdünger ohne Einarbeitung zulässig. Handelsbezeichnungen von Harnstoff mit Ureasehemmer: Alzon® neo-N; theoretisch auch UTEC® 46, dieser ist jedoch derzeit sanktionsbedingt kaum/nicht verfügbar. Die Ausbringung von in Wasser aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist wie gewohnt ohne weitere Auflagen möglich.
Bei der Anwendung von nicht stabilisiertem Harnstoff als Bodendünger sind auf Grundlage der Ammoniakreduktionsverordnung ab heuer folgende Auflagen zu beachten: Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (= LN ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) ist nicht stabilisierter Harnstoff (= Harnstoff ohne Ureasehemmer) unverzüglich, spätestens 4 Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Hierfür sind ebenfalls Aufzeichnungen in der bereits oben (Wirtschaftsdüngereinarbeitung) genannten Form notwendig.
Für die Anwendung von Harnstoff als Kopfdünger in einem Bestand ohne Einarbeitungsmöglichkeit gilt Folgendes: Keine weiteren Auflagen bis 30. Juni 2023. Ab dem 1. Juli 2023 ist nur noch Harnstoff mit Ureasehemmstoff als Kopfdünger ohne Einarbeitung zulässig. Handelsbezeichnungen von Harnstoff mit Ureasehemmer: Alzon® neo-N; theoretisch auch UTEC® 46, dieser ist jedoch derzeit sanktionsbedingt kaum/nicht verfügbar. Die Ausbringung von in Wasser aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist wie gewohnt ohne weitere Auflagen möglich.