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05.02.2021
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Das Genehmigungsverfahren für das Bauprojekt

Wer bauen möchte, muss zuerst eine Genehmigung für das Bauvorhaben bei der Gemeinde oder dem Magistrat einholen.

Flächenwidmungsplan.jpgFlächenwidmungsplan.jpgFlächenwidmungsplan.jpgFlächenwidmungsplan.jpg[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.02.05%2F1612523428650679.jpg]
Auf der Gemeinde oder dem Magistrat gibt es den Flächenwidmungsplan – von vielen Gemeinden ist er auch im NÖ-Atlas zu finden. © NÖ-Atlas
Wenn das passende Grundstück und der richtige Bauplatz gefunden sind, sollte einer der ersten Wege zum Gemeindeamt führen. Dort gibt es den Flächenwidmungsplan - er ist von vielen Gemeinden auch im NÖ-Atlas zu finden. Im Flächenwidmungsplan ist das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen unterteilt. Beim Bauland gibt es auch verschiedene Unterkategorien.

Wann darf man im Grünland bauen?

Im Grünland darf nur im Zusammenhang mit einer nachhaltigen und planvollen landwirtschaftlichen Nutzung gebaut werden. Eine Sonderwidmung im Grünland ist zum Beispiel das "Geb - erhaltenswertes Gebäude im Grünland“. Bei dieser Widmung ist der Zusammenhang mit der Landwirtschaft nicht erforderlich, aber die Möglichkeiten sind eingeschränkt.

Sachverständiger beurteilt und prüft

Im Bauverfahren wird ein Sachverständiger zugezogen, der den Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung feststellt, die Erforderlichkeit beurteilt und prüft, ob geeignete Grundstücke im Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Nur wenn keiner der drei Punkte dagegenspricht, kann man im Grünland bauen.

Mögliche Widmungen für landwirtschaftliche Betriebe

Die üblichen Bauland-Kategorien bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Bauland-Agrargebiet (BA) und Bauland-Agrar-Hintausbereich (BA-Hintaus). Das sind "die“ Widmungen für landwirtschaftliche Betriebe. Es sind dort ortsübliche Emissionen zulässig.

Wohnen im Bauland-Agrar?

Im Bauland-Agrar sind maximal vier Wohneinheiten je Grundstück zulässig. Die Widmung Bauland-Hintaus wird für den Übergang zum Grünland genutzt - dort ist jegliche Wohnnutzung unzulässig.

Bebauungsplan und -vorschriften

In vielen Gemeinden gibt es zusätzlich einen Bebauungsplan und -vorschriften. Dort ist das Bauland genauer geregelt, zum Beispiel Abstände zu Grundgrenzen, zulässige Bebauungshöhe und Bebauungsdichte. In Gemeinden ohne Bebauungsplan gilt, dass der Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes dann zulässig ist, wenn die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Kammer-Berater hilft bei der Erstellung eines Entwurfsplans

Baulandgrundstücke im Grundsteuerkataster sind nicht vermessen, deshalb muss im Vorfeld ein Geometer vermessen.

Zusätzlich dazu gilt, dass Bauwerke im Grünland von der Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand einhalten müssen. Dieser muss mindestens fünf Meter betragen und hat der Gebäudehöhe zu entsprechen.

Ist eine Vorabklärung - was tatsächlich genehmigungsfähig ist - mit der Baubehörde notwendig, kann ein Entwurfsplan seitens der Bauberatung der Kammer verwendet werden. Der Entwurf ist die Grundlage für die spätere Einreichplanung.
Einreichplan.jpgEinreichplan.jpgEinreichplan.jpg[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.02.05%2F1612523418803837.jpg]
Die erforderlichen Einreichunterlagen für die Bewilligung sind durch einen befugten Planer zu verfassen. © Elisabeth Pfaffenlehner/LK Niederösterreich

Einreichplan vom befugten Planer

Die erforderlichen Einreichunterlagen für die Bewilligung sind durch einen befugten Planer zu verfassen. Das Ansuchen um Baubewilligung muss der Bauwerber am Gemeindeamt stellen.

Die Baubehörde hat das Ansuchen zu prüfen und erforderliche Gutachten einzuholen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, muss jedenfalls innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

Der Bewilligungsbescheid wird schriftlich erteilt. Bei Baulandgrundstücken wird mit der Bewilligung auch einmalig die Ergänzungsabgabe eingehoben. Sie beträgt ein Fünftel der Aufschließungsabgabe und ist abhängig von der Größe des Baulandgrundstücks.

Nur mit rechtskräftigem Bescheid bauen

Nach zwei Wochen ist der Bescheid rechtskräftig und die Ausführung kann begonnen werden. Der Baubeginn ist am Gemeindeamt zu melden. Wenn die Baubeginnsanzeige und der Baubeginn nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt, erlischt die Baubewilligung. Spätestern bei Baubeginn muss auch der Bauführer bekannt gegeben werden.
Schweinestall in Fertigstellung.jpgSchweinestall in Fertigstellung.jpgSchweinestall in Fertigstellung.jpgSchweinestall in Fertigstellung.jpg[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.02.05%2F1612523431506118.jpg]
Ab dem Baubeginn muss das Projekt innerhalb von fünf Jahren fertiggestellt werden. © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich

Fertigstellung vor der Nutzung melden

Ab Baubeginn muss das Projekt innerhalb von fünf Jahren fertiggestellt werden. Dieser Zeitraum kann vor Ablauf verlängert werden. Vor der Nutzung muss eine Fertigstellungsmeldung gemacht werden. Dafür braucht man vom Bauführer die Bestätigung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung. Auch die Eigenleistungen sind vom Bauführer zu bestätigen. Die Einreichunterlagen werden auch für das Ansuchen um Investitionsförderung verwendet, daher sollten sie bei Stallungen auch die "tierspezifischen“ Angaben, wie zum Beispiel Boxenflächen, Laufgänge und Standmaße enthalten.

Gute Vorbereitung ist das Um und Auf

Der Grundsatz "gut geplant, ist halb gebaut“ sollte angewendet werden. Je besser das Projekt vorbereitet ist, umso reibungsloser der Ablauf und umso rascher das Genehmigungsverfahren.

Landwirtschaftskammer NÖ unterstützt ihr Bauprojekt

Die Bauberatung der LK unterstützt und begleitet sie im Vorfeld zum Bau. Im Zuge der Beratung analysieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Ausgangssituation am Betrieb und erarbeiten Lösungsvorschläge in Form von Skizzen und Entwurfsplänen.
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Ab dem Baubeginn muss das Projekt innerhalb von fünf Jahren fertiggestellt werden. © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich