Ende der Düngeverbote im Frühjahr
NAPV (CC): Ende der Sperrfristen im Frühjahr beachten!
Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen, auch auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen, kann eine Düngung bereits ab 16. Februar erfolgen, wenn diese nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sind.
Für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste (primär für den Osten Österreichs relevant), für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig, wenn diese nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sind.
Für frühanzubauende Kulturen wie Durumweizen und Sommergerste (primär für den Osten Österreichs relevant), für Gründeckungen mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps und Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig, wenn diese nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sind.
Achtung – strengere Sperrfristen bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" muss in folgenden Zeiträumen auf Ackerflächen innerhalb der ÖPUL-Grundwasser-2020-Gebietskulisse auf die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) verzichtet werden:
- bis einschließlich 15. Februar bei frühanzubauenden Kulturen, bei Wintergerste, Kümmel, Raps, Ackerfutterkulturen
- bis einschließlich 21. März bei Mais
- bis einschließlich 1. März auf allen anderen Ackerflächen
Das Ausbringungsverbot auf wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden ist immer gültig!
Es ist jedoch zu beachten, dass unbeschadet der oben angeführten Sperrfristtermine eine Düngung auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig ist.z Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
zEin schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
zAufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs gegenüber Frankreich musste der bis dato verwendete Begriff "durchgefrorene" Böden durch den Begriff "gefrorene" Böden ersetzt werden. Unbeschadet dieser Bestimmung dürfen stickstoffhältige Mineraldünger und schnell wirksame organische Dünger wie z.B. Gülle oder Jauche auf nachtsüber gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn der Boden am Tag, an dem beispielsweise die Gülle ausgebracht wurde, auftaut, nicht wassergesättigt und daher aufnahmefähig ist und eine lebende Pflanzendecke aufweist. Dabei darf aber nicht mehr als 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar ausgebracht werden. In diesen Fällen ist eine Frühjahrsstartdüngung günstig, da keine Verdichtungen und aufgrund der niedrigen Temperaturen nur sehr geringe Abgasungsverluste auftreten. Achtung, oftmals sind gefrorene Böden beim erstmaligen Auftauen im Spätwinter wassergesättigt. In diesem Fall ist ebenfalls eine Düngung verboten. Eine genaue Beobachtung und Beurteilung der Bodenverhältnisse ist dabei unbedingt erforderlich. Eine Fotodokumentation der Aufnahmefähigkeit des Bodens kann zielführend sein.