19.12.2017 |
von Alexander Berger, Margit Ram
Entfall der Mietvertragsgebühr, keine Änderung bei Pachtverträgen
Mangels einer Übergangsfrist trat diese Gesetzesänderung mit 11. November 2017 in Kraft und betrifft daher alle nach diesem Datum abgeschlossenen schriftlichen Mietverträge über Wohnräume. Die Befreiung gilt ausschließlich für Mietverträge über Wohnräume, sodass Mietverträge über Geschäftsräume nicht darunter fallen. Vor allem aber bleibt bei den Pachtverträgen alles beim Alten. Schriftliche Pachtverträge betreffend die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind nach wie vor zu vergebühren.
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.12.19%2F1513680347994398.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2017.12.19/1513680347994398.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1513680427)
Die Berechnung stellt sich dabei wie folgt dar:
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit:
Dreifacher wiederkehrender Jahreswert (Pachtzins + eine einmalige Leistung) und davon 1%. Das heißt bei einem Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit und einem Pachtzins von 300 Euro ohne einmalige Leistung, beträgt die Gebühr 9 Euro (300*3*1%)
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit:
Wiederkehrender Pachtzins wird mit der vereinbarten Vertragsdauer multipliziert, die einmalige Leistung addiert und davon 1% berechnet. In diesem Fall wird jedoch höchstens der Multiplikator 18 verwendet. Das heißt bei einem Pachtvertrag auf bestimmte Zeit (20 Jahre) und einem Pachtzins von 300 Euro ohne einmalige Leistung, beträgt die Gebühr 54 Euro (300*18*1%)
Ausgenommen von der Vergebührung sind jene Fälle, in denen die Bemessungsgrundlage (Jahreswert x Dauer) 150 Euro nicht übersteigt.
Dreifacher wiederkehrender Jahreswert (Pachtzins + eine einmalige Leistung) und davon 1%. Das heißt bei einem Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit und einem Pachtzins von 300 Euro ohne einmalige Leistung, beträgt die Gebühr 9 Euro (300*3*1%)
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit:
Wiederkehrender Pachtzins wird mit der vereinbarten Vertragsdauer multipliziert, die einmalige Leistung addiert und davon 1% berechnet. In diesem Fall wird jedoch höchstens der Multiplikator 18 verwendet. Das heißt bei einem Pachtvertrag auf bestimmte Zeit (20 Jahre) und einem Pachtzins von 300 Euro ohne einmalige Leistung, beträgt die Gebühr 54 Euro (300*18*1%)
Ausgenommen von der Vergebührung sind jene Fälle, in denen die Bemessungsgrundlage (Jahreswert x Dauer) 150 Euro nicht übersteigt.
Information
Bei Pachtverhältnissen über längere Zeit empfiehlt es sich, den wiederkehrenden Pachtzins wertzusichern. Das heißt, anhand eines bestimmten Wertmaßstabes (beispielsweise dem Verbraucherpreisindex oder Agrarpreisindex) werden auftretende Kaufkraftänderungen des Geldes innerhalb der Vertragslaufzeit am Pachtzins ausgeglichen. Bei jeder Fälligkeit wird der Pachtzins anhand des vereinbarten Index neu errechnet. Die Erstellung und Veröffentlichung der Werte des Agrarindex liegt nunmehr bei der Statistik Austria und nicht wie bisher bei der LBG.
Die Indexzahlen sind auf der Homepage der Statistik Austria unter www.statistik.at (Wirtschaft) abrufbar.
Die Indexzahlen sind auf der Homepage der Statistik Austria unter www.statistik.at (Wirtschaft) abrufbar.