Erleichterungen in der Steuerreform 2020
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Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 konnte die drohende Grunderwerbsteuerpflicht für Flurbereinigungen und Kommassierungen noch abgewendet werden. Aufgrund der Verfassungsreform entfällt nämlich das bisherige Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, das die begünstigten Vorgänge geregelt hat.
Ein weiterer Erfolg ist die Reparatur des Umsatzsteuergesetzes, nachdem der Verwaltungsgerichtshof entschieden hatte, dass die Betriebsübergaben nicht durch die Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Übertragung eines umsatzsteuerpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt künftig "nicht als steuerbarer Umsatz". Damit fällt bei der Übergabe durchgängig pauschalierter Betriebe weiterhin keine Umsatzsteuer an.
Überdies kann die Option zur Regelbesteuerung künftig rückwirkend bis zum Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt werden, also zwei Jahre zurück. Bisher ist das nur bis zum Jahresende möglich. In diesem Fall ist dem Antrag auf Regelbesteuerung eine Umsatzsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr anzuschließen.
Für Ausschüttungen durch Agrargemeinschaften gibt es rückwirkend (schon für das Jahr 2019) eine neue Freigrenze von 4.000 Euro pro Jahr. Es ist jedoch noch abzuklären, ob diese in vollkommen gleicher Weise wie die bisherige Freigrenze von 2.000 Euro pro Jahr auszulegen ist.