Fischotter und Teichwirtschaft: Möglichkeiten der Zaun-Förderung, Entschädigung und Entnahme

Wo möglich: Einzäunung von Teichen
Die Erfahrung zeigt, dass Teiche in der Regel bis zu einer Fläche von 0,65 Hektar gut einzäunbar sind, so nicht technische Gegebenheiten, wie zum Beispiel der Zu- und Abfluss oder der Hochwasserschutz dagegensprechen. Das gilt auch für die Geländebeschaffenheit, zum Beispiel bei ausgeprägten Verlandungszonen.
Teichgröße ist entscheidend
Bei größeren Teichen ist es technisch schwierig und meist auch nicht wirtschaftlich, einen Zaun zu errichten. Zudem muss man die laufende Wartung und Instandhaltung der Einzäunung bedenken. Dennoch ist das Einzäunen, wo möglich, die langfristig sinnvollste Maßnahme, um Ausfraßschäden durch Fischotter zu minimieren oder zu verhindern.
Welcher Zaun hilft am besten?
Je nach Ufergelände, Abfischzyklus und Teichgröße bieten sich unterschiedliche technische Lösungen an. Am sichersten gegen ein Überklettern durch Fischotter sind Fixzäune mit einer Mindesthöhe von 1,50 Metern und einer Maschenweite von nicht größer als sechs Zentimetern, die zudem mit einer abschließenden Elektrolitze ausgestattet sind. Damit der Fischotter den Zaun nicht untergraben kann, wird er im Boden eingegraben oder umgeschlagen. Daneben können auch Elektrozäune effektiv zur Schadensabwehr dienen, wenn die Stromversorgung gesichert ist. Beratungsvideos im lk online und die Wildtier-Homepage des Landes Niederösterreich helfen bei der Entscheidungsfindung.
Neues Zaunförderprogramm: Was wird gefördert?
Mit 2021 startete das neue Beihilfenmodell des Landes NÖ für Fischotterzäune. Zwingende Voraussetzung ist eine Beratung durch das BAW – Ökologische Station Waldviertel. Gefördert werden 75 Prozent der netto Material- und Einrichtungskosten für Fischotterzäune, wobei es abhängig vom Zaunsystem eine Deckelung der maximalen Fördersumme von 1.000 Euro bei Elektrozäunen und 5.000 Euro bei Fixzäunen pro Teich gibt. Die Förderung kann bis 31. Dezember 2023 in Anspruch genommen werden.

Fischotter-Entnahme gemäß Verordnung an nicht einzäunbaren Teichen
An nicht zielführend einzäunbaren Teichen können auch Eingriffe in die Otterpopulation vorgenommen werden. Diese sind jedoch nur in der sogenannten kontinentalen biografischen Region gemäß Gebietskulisse der NÖ Fischotter-Verordnung möglich.
Im Konkreten können Fischotter ganzjährig mittels Falle gefangen werden. Zusätzlich können von 1. November bis 28. Februar Fischotter mit einer Langwaffe erlegt werden. Ein Eingriffskontingent von 50 Fischottern pro Kalenderjahr, gestaffelt nach Verwaltungsbezirken, stellt sicher, dass durch die Entnahme der günstige Erhaltungszustand des Otters nicht gefährdet wird.
Im Konkreten können Fischotter ganzjährig mittels Falle gefangen werden. Zusätzlich können von 1. November bis 28. Februar Fischotter mit einer Langwaffe erlegt werden. Ein Eingriffskontingent von 50 Fischottern pro Kalenderjahr, gestaffelt nach Verwaltungsbezirken, stellt sicher, dass durch die Entnahme der günstige Erhaltungszustand des Otters nicht gefährdet wird.
Was ist vor einem Eingriff zu beachten?
Vor einem Eingriff sind unter anderem tagesaktuelle Informationen über das freie Eingriffskontingent für den jeweiligen Bezirk sowie das Einverständnis mit dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer einzuholen. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Fischotter und muss vor jeder Entnahme neu überprüft werden. Auch die Gebietskulisse ist zu prüfen, denn viele Teiche liegen z.B. in Natura 2000 Gebieten, die von Eingriffen der Verordnung nicht mitumfasst sind. Zudem sind die vorgeschriebenen Meldeverpflichtungen sowie das Verwahren erlegter Fischotter für die eventuelle Beweissicherung entsprechend einzuhalten.
Entnahmen verringern kleinräumig den Fraßdruck
Die Entnahmemöglichkeiten durch Direktschuss und Fallenfang können punktuell den Fraßdruck durch Fischotter an den Teichen verringern. Strenger Frost mit Schneelage begünstigt erfahrungsgemäß den Abschusserfolg mittels Direktschuss im Entnahmefenster von November bis Februar. Eine bestmögliche Umsetzung und Erfüllung des Eingriffskontingentes der Fischotter-Verordnung wird richtungsweisend für den zukünftigen Umgang mit dieser streng geschützten Tierart für die niederösterreichische Teichwirtschaft sein.
Entschädigung von Fischausfraß an nicht schützbaren Teichen
Daneben gibt es für Fischausfraß an nicht einzäunbaren Teichen auch eine Beihilfe des Landes NÖ bei Ausfraß durch den Fischotter. Die Teiche müssen jedenfalls für die Fischzucht bewilligt und entsprechend bewirtschaftet werden. Ein Teichbuch ist zu führen und die Abfischungstermine sind vorab der Abwicklungsstelle bekannt zu geben. Die Abwicklung erfolgt über das BAW – Ökologische Station Waldviertel.
Fazit
Eine einzelbetriebliche Beratung zur Abstimmung der verschiedenen Möglichkeiten an den einzelnen Teichen ist jedenfalls anzuraten.