Flächentausch im Herbst 2019: Wie wirkt er sich im ÖPUL aus?
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.10.09%2F1570607857336354.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2019.10.09/1570607857336354.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1570607859)
Um größere und einfacher bewirtschaftbare Flächeneinheiten zu erlangen, tauschen ein Bio-Betrieb und ein Teilnehmer an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" mit Stichtag 1. Oktober 2019 einen Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Der Biobetrieb bekommt vom UBB-Teilnehmer einen Acker, der UBB-Betrieb vom Biobetrieb im Gegenzug ein Hektar Grünland. Das Grünland grenzt an ein Ackerfeldstück des UBB-Betriebes. Dieser will das Grünland daher umbrechen, um einen größeren Acker zu erzielen.
Mit diesem Flächentausch vergrößern die Antragsteller ihren Betrieb nicht, trotzdem sind drei verschiedene ÖPUL-Regelungen zu beachten.
Mit diesem Flächentausch vergrößern die Antragsteller ihren Betrieb nicht, trotzdem sind drei verschiedene ÖPUL-Regelungen zu beachten.
1) Regelung für Flächenzugang
Für beide Betriebe liegt mit dem Flächentausch für das Antragsjahr 2020 ein nicht prämienfähiger Flächenzugang vor. Für die eingetauschten Flächen erhalten weder der Bio- noch der UBB-Betrieb die Bio- und UBB-Prämie.
Hintergrund: 2020 ist das letzte reguläre ÖPUL 2015-Teilnahmejahr. In diesem sind Flächen, die vor dem Zugang nicht in der gleichen Maßnahme gemeldet waren, bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen nicht mehr prämienfähig - UBB und Bio zählen dazu.
Die Flächenzugangsregelung gilt auch in möglichen Verlängerungsjahren des ÖPUL 2015. Das heißt, erst in einem neuen ÖPUL-Programm können für die Tauschflächen wieder vergleichbare Maßnahmenprämien bei Teilnahme gewährt werden. Man geht derzeit von zumindest einem ÖPUL 2015-Verlängerungsjahr aus.
Hintergrund: 2020 ist das letzte reguläre ÖPUL 2015-Teilnahmejahr. In diesem sind Flächen, die vor dem Zugang nicht in der gleichen Maßnahme gemeldet waren, bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen nicht mehr prämienfähig - UBB und Bio zählen dazu.
Die Flächenzugangsregelung gilt auch in möglichen Verlängerungsjahren des ÖPUL 2015. Das heißt, erst in einem neuen ÖPUL-Programm können für die Tauschflächen wieder vergleichbare Maßnahmenprämien bei Teilnahme gewährt werden. Man geht derzeit von zumindest einem ÖPUL 2015-Verlängerungsjahr aus.
2) Regelung für unterjährigen Flächenverlust
Ein Flächenverlust vor Ende des Kalenderjahres an einen Betrieb mit niederwertigeren ÖPUL-Maßnahmen führt dazu, dass die Gewährung einer Maßnahmenprämie für das aktuelle Jahr nicht gerechtfertigt ist. Diese Regelung trifft im genannten Beispiel den Biobetrieb. Er hält die Bioverpflichtung auf der Fläche, die im Herbst zum UBB-Betrieb wandert, nicht bis Ende 2019 ein. Damit steht ihm die Bioprämie für 2019 nicht zu.
Antragsteller sind verpflichtet, solche Sachverhalte der AMA mitzuteilen – in Form einer Korrektur des MFA 2019. Die betroffene Grünlandfläche ist mit dem Code "OP-Bio" zu kennzeichnen. "OP" steht für "ohne Prämie". Der UBB-Betrieb hat mit dieser Bestimmung kein Problem, da er vor Ablauf des Kalenderjahres Flächen an einen Biobetrieb gibt. Bio ist zu UBB höherwertig, damit ist die UBB-Prämie für 2019 nicht gefährdet.
Flächentäusche mit Jahresbeginn 2020 sind diesbezüglich unproblematisch – auch wenn der neue Bewirtschafter keine gleich- oder höherwertigen Maßnahmen hat. Rückforderungen sind hier nicht zu befürchten. Es liegt ein Verlust der Verfügungsgewalt vor, der im ÖPUL 2015 zu keinen Rückforderungen für Vorjahre führt.
Antragsteller sind verpflichtet, solche Sachverhalte der AMA mitzuteilen – in Form einer Korrektur des MFA 2019. Die betroffene Grünlandfläche ist mit dem Code "OP-Bio" zu kennzeichnen. "OP" steht für "ohne Prämie". Der UBB-Betrieb hat mit dieser Bestimmung kein Problem, da er vor Ablauf des Kalenderjahres Flächen an einen Biobetrieb gibt. Bio ist zu UBB höherwertig, damit ist die UBB-Prämie für 2019 nicht gefährdet.
Flächentäusche mit Jahresbeginn 2020 sind diesbezüglich unproblematisch – auch wenn der neue Bewirtschafter keine gleich- oder höherwertigen Maßnahmen hat. Rückforderungen sind hier nicht zu befürchten. Es liegt ein Verlust der Verfügungsgewalt vor, der im ÖPUL 2015 zu keinen Rückforderungen für Vorjahre führt.
3) Regelung für Grünlandumbruch
Grünland in Ackerland umzuwandeln, ist ein Grünlandumbruch. Bei UBB-Teilnahme – aber auch für Biobetriebe – ist ein Grünlandumbruch nur im Ausmaß von 5% der Grünlandfläche des ersten Teilnahmejahres erlaubt. Wobei jedenfalls 1 ha umgebrochen werden darf. Diese Toleranz gilt für den gesamten Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich.
Bevor der UBB-Betrieb das Grünland tatsächlich umbricht, sollte er klären, ob ihm die Toleranz im letzten Teilnahmejahr noch zur Gänze zusteht oder ob davon schon etwas verbraucht wurde. Der ÖPUL-Abrechnungsreport, verfügbar unter eama.at, oder eine telefonische Nachfrage bei der AMA helfen, diese Frage zu klären.
Entspricht das Grünland einem besonderen Natura 2000-Lebensraumtyp, darf man es nicht umbrechen. Dieses Verbot gilt für alle MFA-Antragsteller. Im GSC der AMA steht dafür ein eigener Layer zur Verfügung, der betroffene Flächen in pinker Farbe anzeigt.
Bevor der UBB-Betrieb das Grünland tatsächlich umbricht, sollte er klären, ob ihm die Toleranz im letzten Teilnahmejahr noch zur Gänze zusteht oder ob davon schon etwas verbraucht wurde. Der ÖPUL-Abrechnungsreport, verfügbar unter eama.at, oder eine telefonische Nachfrage bei der AMA helfen, diese Frage zu klären.
Entspricht das Grünland einem besonderen Natura 2000-Lebensraumtyp, darf man es nicht umbrechen. Dieses Verbot gilt für alle MFA-Antragsteller. Im GSC der AMA steht dafür ein eigener Layer zur Verfügung, der betroffene Flächen in pinker Farbe anzeigt.
Biobetrieb muss an Kontrollstelle melden
Neben diesen drei ÖPUL-Sachverhalten muss der Biobetrieb den Flächentausch zusätzlich seiner Kontrollstelle melden. Mit diesem Schritt beginnt für die bisher konventionell bewirtschaftete Ackerfläche die Umstellungsfrist. Damit in dieser Frist das Erntegut der anerkannten Bioflächen den Biostatus nicht verliert, sind auf der Umstellungsfläche andere Kulturen als auf den zertifizierten Bioflächen anzubauen. Oder es sind zusätzliche Kontrollen notwendig, die weitere Kosten mit sich bringen. Eine Beratung bei Bioberatern oder bei der Kontrollstelle ist zu empfehlen.