Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraumes und besondere verändernde Umstände
Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraumes
Bei Flächenzugang im Verpflichtungszeitraum sind nicht alle Flächenzugänge im ÖPUL prämienfähig:
Flächenzugänge
Betrifft nur bestimmte Maßnahmen
Die Flächenzugänge kommen nicht für alle Maßnahme – aber für wesentliche Maßnahmen – zur Anwendung, z.B. „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB), „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Silageverzicht“ auf Grünland, „Naturschutz“, “Biologische Wirtschaftsweise“.
Flächenzugänge
- bis zum MFA 2016 und 2017 sind zur Gänze prämienfähig,
- in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50 % auf Basis des MFA 2017, wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist,
- ab dem MFA2020 hinzukommende Flächen sind nicht prämienfähig.
Betrifft nur bestimmte Maßnahmen
Die Flächenzugänge kommen nicht für alle Maßnahme – aber für wesentliche Maßnahmen – zur Anwendung, z.B. „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB), „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Silageverzicht“ auf Grünland, „Naturschutz“, “Biologische Wirtschaftsweise“.
Besondere flächen- und bewirtschaftungsverändernde Umstände
Ein Beispiel dafür ist die Höhere Gewalt.
Wird durch die AMA „Höhere Gewalt“ anerkannt, dann ist ein rückzahlungsfreier Ausstieg aus einer oder mehreren ÖPUL-Maßnahmen möglich.
Wird durch die AMA „Höhere Gewalt“ anerkannt, dann ist ein rückzahlungsfreier Ausstieg aus einer oder mehreren ÖPUL-Maßnahmen möglich.
Eine Anerkennung ist nur möglich, sofern die schriftliche Meldung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Förderungswerber dazu in der Lage war, erfolgt ist und die erforderlichen Nachweise vorgelegt wurden.