GLÖZ 4 - Befahren von Pufferstreifen im Zuge der Gewässerpflege
Werden Gewässer und Böschungen durch Wasserverbände oder Gemeinden gepflegt (Gehölz-Rückschnitt, Mulchen der Böschungen, Gerinneräumungen, …), werden zwangsweise angrenzende Flächen (landwirtschaftliche Nutzflächen, damit auch Pufferstreifen) dafür befahren.
Folgende Klarstellung wurde betreffend zulässiger Arbeiten auf beantragten Flächen getroffen:
Bei Pufferstreifen gemäß NAPV und GLÖZ 4 (zB „Grünbrache ohne Code“ oder Feldfutter-/Grünlandflächen neben Gewässern) gelten keine Einschränkungen der Befahrung zum Zweck der Gewässerpflege.
Bei Pufferstreifen als UBB/BIO-Biodiversitätsflächen (= Grünbrache „DIV“ oder Sonstiges Feldfutter „DIV“) oder GLÖZ 8 (= Grünbrache NPF): Nach dem 1.8. des jeweiligen Jahres ist ein Befahren zur Gewässerpflege grundsätzlich auf allen Flächen möglich. Der 1.8. leitet sich vom Zeitraum der Pflegeeinschränkung (75 % bzw. 50 % frühestens ab 1.8.) ab. Dazu zählt auch ein mehrfaches Befahren im Zuge eines Pflegevorganges. Generell gilt die Empfehlung, dass die Befahrung möglichst erst nach dem Häckseln/Mähen der angelegten DIV-/NPF-Fläche bei trockenen Verhältnissen (Grasnarbe nicht zerstören) erfolgen soll.
Bei Gerinneräumungen darf das Räumgut nicht auf genannten Flächen (Pufferstreifen) aufgebracht werden.
Folgende Klarstellung wurde betreffend zulässiger Arbeiten auf beantragten Flächen getroffen:
Bei Pufferstreifen gemäß NAPV und GLÖZ 4 (zB „Grünbrache ohne Code“ oder Feldfutter-/Grünlandflächen neben Gewässern) gelten keine Einschränkungen der Befahrung zum Zweck der Gewässerpflege.
Bei Pufferstreifen als UBB/BIO-Biodiversitätsflächen (= Grünbrache „DIV“ oder Sonstiges Feldfutter „DIV“) oder GLÖZ 8 (= Grünbrache NPF): Nach dem 1.8. des jeweiligen Jahres ist ein Befahren zur Gewässerpflege grundsätzlich auf allen Flächen möglich. Der 1.8. leitet sich vom Zeitraum der Pflegeeinschränkung (75 % bzw. 50 % frühestens ab 1.8.) ab. Dazu zählt auch ein mehrfaches Befahren im Zuge eines Pflegevorganges. Generell gilt die Empfehlung, dass die Befahrung möglichst erst nach dem Häckseln/Mähen der angelegten DIV-/NPF-Fläche bei trockenen Verhältnissen (Grasnarbe nicht zerstören) erfolgen soll.
Bei Gerinneräumungen darf das Räumgut nicht auf genannten Flächen (Pufferstreifen) aufgebracht werden.