GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung
Nun wurde eine praxistauglichere Umsetzung mit erweiterten Ausnahmen erarbeitet und bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die Genehmigung wird im Herbst erwartet.
GLÖZ 6: Eckpunkte Mindestbodenbedeckung
Unverändert gilt, dass die Zeit zwischen 1. November und 15. Februar des Folgejahres als sensibler Zeitraum definiert ist. Als Bodenbedeckung gelten Winterungen, Zwischenfrüchte, Ernterückstände oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubber, Scheibenegge).
Grundsätzlich gilt eine Mindestbodenbedeckung von 80 %, wobei nun folgende Ausnahmen zum Tragen kommen:
Achtung: Eine Mindestbodenbedeckung von 55 % der Ackerfläche ist trotz Inanspruchnahme der Ausnahmen jedenfalls einzuhalten. Nähere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Homepage unter u.a. LINK.
GLÖZ 6: Eckpunkte Mindestbodenbedeckung
Unverändert gilt, dass die Zeit zwischen 1. November und 15. Februar des Folgejahres als sensibler Zeitraum definiert ist. Als Bodenbedeckung gelten Winterungen, Zwischenfrüchte, Ernterückstände oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubber, Scheibenegge).
Grundsätzlich gilt eine Mindestbodenbedeckung von 80 %, wobei nun folgende Ausnahmen zum Tragen kommen:
- Neu: Folgende Ausnahmekulturen erhöhen den Anteil der maximal zulässigen gepflügten Fläche - es darf also Ackerfläche im Ausmaß dieser Kulturen zusätzlich (über 20% hinaus) gepflügt werden: Ölkürbis, Zuckerrüben, Kartoffel, Sommermohn, Öllein, Mais-Saatgutvermehrung, Gräser-Saatgutvermehrung, Heil- und Gewürzpflanzen sowie bestimmte Feldgemüsearten (zB: Kren, Chi-nakohl, Kraut, Lauch, Wurzel-, Knollengemüse)
- Neu: Schwere Böden Schweine- und Geflügelbetriebe mit schweren Böden (lt. Finanzbodenschätzung; Darstellung im eAMA noch offen), maximal 40 ha Acker, über 30 % Maisanteil und mindestens 0,3 GVE pro Hektar dürfen bis zu 45 % der Gesamtackerfläche pflügen.
Achtung: Eine Mindestbodenbedeckung von 55 % der Ackerfläche ist trotz Inanspruchnahme der Ausnahmen jedenfalls einzuhalten. Nähere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Homepage unter u.a. LINK.