GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung am Acker – Aktualisierungen
GLÖZ 6 verlangt eine Mindestbodenbedeckung von 80 % der Ackerfläche von 1. November bis
15. Februar des Folgejahres.
Flächenbasis dafür sind die Ackerfläche sowie relevante Kulturen gemäß Mehrfachantrag 2023!
Flächenänderungen nach dem MFA 2023 bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Dh es ist bei aktuellen Flächenabgängen vom abgebenden Betrieb sicherzustellen, dass die erforderliche Mindestbodenbedeckung eingehalten wird.
Ausnahmekulturen:
Als Bodenbedeckung gilt weiterhin:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Ernterückstände oder- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubber, Scheibenegge)
Mit dem von der Landwirtschaftskammer NÖ erstellten Bodenbedeckungsrechner können Sie durch Eingabe der relevanten Daten sehr einfach die notwendige Bodenbedeckungsfläche ermitteln.
Weitere Informationen, eine Auflistung der Feldgemüsearten, der Heil-und Gewürzpflanzen sowie den Bodenbedeckungsrechner finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NÖ im unten angeführten LINK.
Flächenbasis dafür sind die Ackerfläche sowie relevante Kulturen gemäß Mehrfachantrag 2023!
Flächenänderungen nach dem MFA 2023 bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Dh es ist bei aktuellen Flächenabgängen vom abgebenden Betrieb sicherzustellen, dass die erforderliche Mindestbodenbedeckung eingehalten wird.
Ausnahmekulturen:
- Feldgemüseflächen (umfasst alle Gemüsearten gem. ÖPUL-Sonderrichtlinie) reduzieren die Ausgangsbasis für die Berechnung der 80 % Mindestbodenbedeckung
- Zusätzlich können die Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatmaisvermehrung, Gräser-Saatgutvermehrung, Sommermohn und Öllein von der 80 % Mindestbodenbedeckung in Abzug gebracht werden.
- Schweine- und Geflügelbetriebe können die Mindestbodenbedeckung von 80 % durch schwere Böden reduzieren! Voraussetzungen sind: max. 40 ha Acker, Maisanteil größer als 30 % und mind 0,3 Schweine- bzw. Geflügel-GVE /ha Acker . Im Agraratlas – agraratlas.inspire.gv.at – werden schwere Böden (gem. Finanzbodenschätzung) indunkelbrauner Farbe angezeigt.
Als Bodenbedeckung gilt weiterhin:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Ernterückstände oder- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubber, Scheibenegge)
Mit dem von der Landwirtschaftskammer NÖ erstellten Bodenbedeckungsrechner können Sie durch Eingabe der relevanten Daten sehr einfach die notwendige Bodenbedeckungsfläche ermitteln.
Weitere Informationen, eine Auflistung der Feldgemüsearten, der Heil-und Gewürzpflanzen sowie den Bodenbedeckungsrechner finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NÖ im unten angeführten LINK.