Härtefallfonds: Beantragung von Sägerundholz – auf Fotodokumentation und Verträge als Nachweise achten!
Nachstehend werden zur Information und Verwendung im Zusammenhang mit Beantragung einer Unterstützung im Rahmen des Härtefallfonds, Phase 2 wesentliche Bestimmungen mit Bezug auf den Bereich Sägerundholz zusammengefasst:
- Gegenstand der Förderung: Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.
- Gefördert wird Rundholz mit den Qualitäten ABC, das bereits erzeugt wurde und für welches Verträge oder Schlussbriefe vor dem 16.3.2020 abgeschlossen wurden. Im Weiteren konnte jedoch dieses Holz bis einschließlich 15.5.2020 nicht mehr an den Vertragspartner oder an Dritte geliefert werden.
- Aufgrund der Nichtabholung bzw. des verspäteten Liefertermins muss ein Preisverlust von mindestens 50% eingetreten sein.
- Basis für die Ermittlung der Förderhöhe ist die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Sägerundholzpreis und dem Faserholzpreis.
- Wurde kein schriftlicher Vertrag /Schlussbrief vor dem 16.3.2020 abgeschlossen, so ist es möglich, auch nachträglich eine schriftliche Vereinbarung (spätestens vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderansuchens) abzuschließen. In diesem Fall werden die Preise für Sägerundholz und Faserholz aus dem Holzmarktbericht (März 2020) der LK Österreich für das zutreffende Bundesland (jeweils unterer Wert) herangezogen.
- Maßgebliche Preisangaben (Wert exkl. USt.) laut Holzmarktbericht für Niederösterreich:
- Sägerundholz Fichte/Tanne A/B/C € 67,00/FM
- Faserholz Fichte/Tanne € 23,70/FM
- Ebenso ist aus jenen Verträgen, die vor dem 16.3.2020 schriftlich abgeschlossen wurden und in denen kein Faserholzpreis vereinbart wurde, der Wert aus dem Holzmarktbericht der LK Österreich zu verwenden. Die Umrechnung eines ATRO-Tonnen-Preises auf den Festmeterpreis erfolgt mit dem Faktor 2,11 (Beispiel: ein ATRO-Tonnenpreis von € 50,- entspricht einem Festmeterpreis von € 23,70).
- Betriebe, die nicht gemäß § 22 UStG umsatzsteuerpauschaliert sind, haben die Nettopreise bei Sägerundholz u. Faserholz heranzuziehen, alle umsatzsteuerpauschalierten Betriebe haben die gesetzliche Umsatzsteuer von 13% bei beiden Sortimenten zu berücksichtigen.
- Zum Nachweis sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Abnahmevertrag oder Schlussbrief, bei mündlich abgeschlossenen Verträgen werden auch entsprechende Verschriftlichungen im Nachhinein zum Zwecke der Nachweisführung akzeptiert
- Dokumentation der Nicht-Abholung durch zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angabe des Aufnahmedatums und der jeweiligen Grundstücksnummer: Das erste Foto, welches vor dem 22.4.2020 aufgenommen wurde und das zweite Foto, welches nach dem 15.5.2020 angefertigt wird. Es empfiehlt sich, das Foto jeweils auszudrucken und mit dem Aufnahmedatum und der Grundstücksnummer zu versehen.
- Die Abnahmeverträge und Fotos müssen bei der Beantragung nicht mitgeschickt werden, sondern sind im Falle einer Überprüfung vorzulegen.
- Nachdem die Nichtabholung bis zum 15.5.2020 eine Voraussetzung für eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds darstellt wird in der Regel eine Beantragung erst ab dem 16.5.2020 zweckmäßig sein. Wichtig ist, dass davor alle notwendigen Maßnahmen zum Nachweis (Fotodokumentation, eventuell noch erforderliche nachträgliche Verschriftlichung der Verträge) vorgenommen werden.
Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich hat ein Vertragsmuster entworfen, welches für die nachträgliche Verschriftlichung der Verträge herangezogen werden kann. Dieses wird als Download zur Verfügung gestellt.