Härtefallfonds und Lockdown: Umsatzersatz für Buschenschanken und Urlaub am Bauernhof
Antragstellung bis 15. Dezember
Seit dem 18. November können auch Landwirte, die direkt von der zweiten behördlichen Schließung gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind Anträge auf Umsatzersatz bei der AMA einreichen. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags war die Richtlinie noch nicht veröffentlicht. Änderungen zu nachfolgenden Ausführungen sind daher möglich. Es wird daher ersucht, die jeweils aktuellen Informationen auf der Homepage der NÖ Landwirtschaftskammer abzurufen.
Die Antragstellung muss bis zum 15.12.2020 erfolgen. Als Betrachtungszeitraum ist der verordnete Schließungszeitraum des zweiten Lockdowns heranzuziehen. Es können damit Buschenschank-, Heurigen- und Urlaub am Bauernhof-Betriebe einen Umsatzersatz (netto) von 80 % im Rahmen des Härtefallfonds geltend machen.
Die Antragstellung muss bis zum 15.12.2020 erfolgen. Als Betrachtungszeitraum ist der verordnete Schließungszeitraum des zweiten Lockdowns heranzuziehen. Es können damit Buschenschank-, Heurigen- und Urlaub am Bauernhof-Betriebe einen Umsatzersatz (netto) von 80 % im Rahmen des Härtefallfonds geltend machen.
Buschenschank
Die Berechnung des Umsatzentgangs orientiert sich an einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres 2019. Als gültiger Nachweis werden Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, anerkannt. Eine Beantragung ist nur in jenen Fällen möglich, bei denen die Ausschankzeit des Buschenschanks laut Heurigenkalender innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt.
Wurde der Betriebszweig erst neu zwischen 01.12.2019 und 30.10.2020 begonnen und sind keine Vergleichswerte aus dem Vorjahr verfügbar, so kann dennoch ein Ersatz beantragt werden. Dieser beträgt in diesem Fall 2.300 €, da dieser Betrag zugleich auch den Mindestförderbetrag darstellt.
Das Anbieten von Abholung/Lieferung von Speisen und Getränken ist hinsichtlich der Beantragung nicht hinderlich, Umsätze daraus sind auch nicht in Abzug zu bringen. Aufgrund verschiedener steuerlicher Regelungen im Bereich der Buschenschank sind folgende Fallvarianten möglich:
Wurde der Betriebszweig erst neu zwischen 01.12.2019 und 30.10.2020 begonnen und sind keine Vergleichswerte aus dem Vorjahr verfügbar, so kann dennoch ein Ersatz beantragt werden. Dieser beträgt in diesem Fall 2.300 €, da dieser Betrag zugleich auch den Mindestförderbetrag darstellt.
Das Anbieten von Abholung/Lieferung von Speisen und Getränken ist hinsichtlich der Beantragung nicht hinderlich, Umsätze daraus sind auch nicht in Abzug zu bringen. Aufgrund verschiedener steuerlicher Regelungen im Bereich der Buschenschank sind folgende Fallvarianten möglich:
- Buschenschankbetriebe (Landwirtschaft)
- Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich
- Buschenschankbetriebe mit freiem Gewerbe („Anmeldegewerbe“)
- Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich
- Buschenschankbetriebe mit Gastgewerbekonzession
- Einreichung über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie möglich
- Betriebsführung durch zwei getrennte Personen
- Buschenschank durch Person A, Heurigenbuffet durch Person B; Buschenschank Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich, Heurigenbuffet Einreichung über Finanzonline möglich
Urlaub am Bauernhof
Unter diesen Betriebszweig fallen Betriebe, die maximal 10 Betten und/oder zusätzlich bis max. 5 Appartements/Ferienwohnungen anbieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Vermietung einer Almhütte ist einer Ferienwohnung gleichzusetzen. In Fällen einer Vermietung, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, kann der Umsatzersatz über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie beantragt werden.
Für eine Antragstellung beim Härtefallfonds ist nicht die steuerrechtliche Einordnung, sondern die gewerberechtliche Einordnung relevant.
Wurde der Betriebszweig im Zuge eines Bewirtschafterwechsels erst neu übernommen und sind die Umsatzwerte des Vorbewirtschafters bekannt, so können diese als Vergleichswerte für den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Wurde überhaupt erstmalig mit der Vermietung begonnen, so gelten die gleichen Ansprüche wie für neu gegründete Buschenschänker (2.300 € Umsatzersatz, da Sockelbetrag).
Für eine Antragstellung beim Härtefallfonds ist nicht die steuerrechtliche Einordnung, sondern die gewerberechtliche Einordnung relevant.
Wurde der Betriebszweig im Zuge eines Bewirtschafterwechsels erst neu übernommen und sind die Umsatzwerte des Vorbewirtschafters bekannt, so können diese als Vergleichswerte für den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Wurde überhaupt erstmalig mit der Vermietung begonnen, so gelten die gleichen Ansprüche wie für neu gegründete Buschenschänker (2.300 € Umsatzersatz, da Sockelbetrag).
Beispielberechnungen
Umsätze im Vergleichszeitraum | 6.000,00 | 2.000,00 | 0,00* |
Davon 80% Fördersatz | 4.800,00 | 1.600,00 | 0,00 |
Ermittelter Förderungsbetrag (Deckelung oder Mindestbetrag) | 4.800,00 | 2.300,00 | 2.300,00 |
*) Förderungswerber hat zwischen 01.12.2019 und 30.10.2020 mit der Aufnahme der Tätigkeit im Betriebszweig begonnen.
Antragstellung im eAMA
Die Antragstellung kann über eAMA mit der Betriebsnummer und dem PIN-Code vorgenommen werden. Wenn ein Betrieb noch keinen PIN-Code hat, so kann der Code bei der AMA unter der Internetadresse www.eama.at unter dem Button „weiter zur Anmeldung“ beantragt werden. Über den Link „PIN-Code“ anfordern“ ist die Betriebsnummer einzugeben und der Button „PIN-Code anfordern“ zu drücken. Der PIN-Code wird auf postalischem Weg übermittelt, dies dauert in der Regel einige Tage. Alternativ ist es auch möglich mittels Handy-Signatur in das Programm einzusteigen (Registrierungsstellen unter www.handy-signatur.at).
Für Fragen und zur Hilfestellung stehen die örtlichen Bezirksbauernkammern und Referenten der Fachreferate Weinbau bzw. Direktvermarktung zur Verfügung.
Auszahlung
Nach Prüfung durch die AMA erfolgt die Berechnung des tatsächlichen Umsatzentgangs. Eine Förderzusage wird ausgestellt und die Auszahlung des Betrages in die Wege geleitet.
Auszahlung
Nach Prüfung durch die AMA erfolgt die Berechnung des tatsächlichen Umsatzentgangs. Eine Förderzusage wird ausgestellt und die Auszahlung des Betrages in die Wege geleitet.