Hauptberufliche Beschäftigung von Angehörigen: Wer ist wie versichert?
Pflichtversicherung: Wer ist betroffen
Nicht nur der Betriebsführer unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), sondern auch
- Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder,
- Ehegatten und eingetragene Partner/in,
- nach erfolgter Übergabe im Betrieb verbleibende Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern
Was heißt "hauptberufliche Beschäftigung"?
Maßgeblich sind der wirtschaftliche und zeitliche Umfang der Tätigkeit. Eine hauptberufliche Ausübung wird vermutet, wenn sie
- der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
- länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
- mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Voraussetzungen und Auswirkungen für die Pflichtversicherung
Das Kriterium der Hauptberuflichkeit muss vorliegen und der Betriebsführer muss rechtzeitig (binnen eines Monats) eine Anmeldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erstatten. In weiterer Folge werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge von der SVS vorgeschrieben. Dadurch wird eine eigene Krankenversicherung bewirkt und gleichzeitig Versicherungszeiten sowie Beiträge am Pensionskonto gutgeschrieben. Nach dem Ende der Pflichtversicherung sind die betroffenen Personen vom Betriebsführer auch wieder innerhalb eines Monats abzumelden.
Unfallversicherung auch ohne hauptberufliche Beschäftigung
Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf kurzfristige Arbeitseinsätze innerhalb der Familie ohne dass eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegen muss. Der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegen neben den bereits genannten Angehörigen auch die Geschwister des Betriebsführers. Als Voraussetzung genügt die Tätigkeit am Betrieb - eine Hauptberuflichkeit ist hier nicht erforderlich. Dieser Unterschied zur Kranken- und Pensionsversicherung entspricht der Lebensrealität auf bäuerlichen Betrieben, wo Arbeitsspitzen während der Ernte oft nur durch die kurzfristige Mithilfe mehrerer Familienmitglieder zu bewerkstelligen sind.
Wie hoch ist die Beitragsgrundlage für die versicherten Personen?
Die Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung wird von der Beitragsgrundlage des Betriebes abgeleitet, in dem sie beschäftigt sind:
Beitragsgrundlage für die versicherten Personen
Betriebsführer | Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes |
Ehegatten | Jeweils die halbe Beitragsgrundlage |
Hauptberuflich beschäftigte Kinder | Ein Drittel der Beitragsgrundlage (für Kinder unter 18 Jahren ist nur der halbe Angehörigenbeitrag zu leisten) |
Hauptberufliche beschäftigte Eltern | Halbe Beitragsgrundlage |
Für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Beitragsgrundlage für die Gutschrift auf dem Pensionskonto die Hälfte des Versicherungswertes. Es fallen jedoch keine zusätzlichen Beiträge an. Die Beitragsdifferenz zwischen einem Drittel und der halben Beitragsgrundlage übernimmt der Bund. Der Unfallversicherungsbeitrag ist als Betriebsbeitrag unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Betrieb zu entrichten. Er macht 1,9% der Beitragsgrundlage aus.
Sind die Sozialversicherungsbeiträge zu hoch?
Die Beiträge für die Sozialversicherung werden vom Versicherungswert berechnet. Das bäuerliche Einkommen wird pauschal ermittelt auf der Grundlage des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes, den das Finanzamt feststellt.
Vielfach sind diese Beiträge hoch und die Beitragslast entspricht nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen. Hier gibt es die Möglichkeit zur Beitragsgrundlagenoption. Damit werden anstelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, für die Beitragsbemessung herangezogen. Entscheidet man sich für diese Option, ist in steuerlicher Hinsicht eine Gewinnermittlung in Form der Vollpauschalierung nicht mehr möglich.
Förderung Land NÖ: Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Das Land Niederösterreich fördert die hauptberufliche Beschäftigung von Angehörigen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Hier geht´s zum Merkblatt des Landes NÖ.
Landwirtschaftskammer Niederösterreich berät Sie gerne
Eine umfangreiche Beratung und die Berechnung der zu erwartenden Auswirkungen auf Ihre Beiträge und Steuerbelastung können Sie von den Expertinnen und Experten der LK NÖ vornehmen lassen.
Ein Umstieg zur Beitragsgrundlagenoption wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beitragshöhe der hauptberuflich beschäftigten Angehörigen aus.