Hauptfeststellung der Einheitswerte 2023
Was hinter der Hauptfeststellung steckt
Alle neun Jahre müssen - gesetzlich verpflichtend - die Einheitswerte den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Die Hauptfeststellung 2023 ist daher nicht mehr und nicht weniger als die Umsetzung dieser Vorgabe. Auch ab 2032 wird die Neubewertung keineswegs abgeschafft, sondern auf ein laufendes System umgestellt.
Konzentration auf klimatische Veränderungen
Weil es seit der letzten Hauptfeststellung bei vielen Ertragsbedingungen, wie etwa den Bodenverhältnissen, keine nennenswerten Veränderungen gegeben hat, soll sich die Bewertung 2023 auf die Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse konzentrieren. Die bei den aktuellen Einheitswerten zugrunde gelegten regionalen Klimadaten sind teilweise weit zurückliegend. Die Hauptfeststellung 2023 soll möglichst aktuelle Klimadaten berücksichtigen und die Effekte des Klimawandels, wie Hitze oder Trockenperioden, besser abbilden.
Einheitswert als Grundlage für viele Steuern und Abgaben
Der sogenannte Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet die Grundlage für eine Vielzahl an Steuern und Abgaben. Dazu zählen Grundsteuer, Grundsteuerzuschläge, wie z.B. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben, Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung, Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben, Kirchenbeitrag und vieles mehr. Er ist die vereinfachte Abbildung der Einkommensmöglichkeiten eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Bis zu einer Einheitswertgrenze von 75.000,- Euro kann dieser als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer herangezogen werden. Betriebe mit größerem Einheitswert müssen schon jetzt Einnahmen dokumentieren, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen oder auch einen Bilanzgewinn durch Buchhaltung ermitteln.