Herbstantrag: Öpul-Maßnahmen verlängern

Etwa 14.000 Bäuerinnen und Bauern nehmen am österreichischen Umweltprogramm (Öpul) teil. Mit Ende des heurigen Jahres laufen alle Verpflichtungen aus. Alle Betriebe, die auch im kommenden Jahr an Öpul-Maßnahmen teilnehmen wollen, müssen die aufrechten Öpul-Verpflichtungen mit dem Herbstantrag 2021 verlängern. Ohne Verlängerung kann 2022 keine Prämie gewährt werden.
Infobriefe der AMA
Am 23. August werden an alle Öpul-Teilnehmer Informationsschreiben versendet. Bei bisheriger Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ liegt diesem Schreiben zusätzlich eine „Feldstücksliste HA 2021“ als Ausfüllvorlage bei.
Für Betriebe mit „MeinPostkorb“-Anmeldung wird kein Papier-Vordruck zugesendet. Ende August 2021 sind die Vordrucke über www.eama.at für alle Betriebe im eArchiv abrufbar. Es können nur Maßnahmen verlängert werden, welche im Jahr 2021 aktiv am Betrieb vorhanden waren.
Alles läuft aus
Mit Ende 2021 laufen grundsätzlich alle Öpul-Maßnahmen aus, unabhängig davon ob sie erstmalig im Herbstantrag 2014, 2015 oder 2016 beantragt wurden. Ist eine Teilnahme einer Maßnahme auch im Verlängerungsjahr 2022 gewünscht, so muss im Herbstantrag 2021 die Maßnahmenverlängerung beantragt werden. Lediglich ganz wenige Betriebe mit K20-Flächen (20-jährige Stilllegungen) haben noch über 2021 hinausgehende Laufzeitverpflichtungen. Für K20-Flächen ist eine Laufzeitverlängerung für 2022 nicht möglich.
Zwei wichtige Abgabefristen
- 15. Oktober 2021: letzter Tag für die Beantragung der Verlängerung der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sowie die Bekanntgabe der begrünten Schläge mit der jeweiligen Begrünungsvariante (siehe Artikel unten).
- 15. Dezember 2021: letzter Tag für die Beantragung der Verlängerung der anderen ÖPUL-Maßnahmen sowie die Neubeantragung von „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“.
- Keine Nachfrist. Zu den beiden Fristen gibt es keine Nachfrist.
Kombipflichten mit UBB bleiben
Zu berücksichtigen ist, dass es für einzelne Maßnahmen eine Kombinationsverpflichtung mit „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ oder „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“ gibt. Zu den Maßnahmen mit einer UBB- oder Bio- Kombinationsverpflichtung zählen „Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und „Naturschutz“. Für die Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ besteht eine Kombinationsverpflichtung mit „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“
Kombination bei Bio-Ausstieg
Wird die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ mit dem Herbstantrag 2021 nicht verlängert, kann dennoch weiterhin ohne Prämienkürzung an den Maßnahmen „Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „Naturschutz“, „System Immergrün“ oder „Steilflächenmahd (M)“ teilgenommen werden. Die Prämiengewährung für die „Biologische Wirtschaftsweise“ 2021 setzt voraus, dass jedenfalls bis 31. Dezember 2021 die mit „Bio“ einhergehenden Verpflichtungen eingehalten werden. Wird die Maßnahme mit dem Herbstantrag 2021 nicht verlängert, endet die Verpflichtung mit Jahresende 2021.
Neueinstieg nur bei Gülledüngung
Ein Neueinstieg in Öpul-Maßnahmen ist mit dem Herbstantrag 2021 nicht möglich. Es gibt lediglich die Ausnahme für die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“.
Über diese Maßnahme wird die bodennahe Ausbringung, die durch Rechnungen über die Dienstleistung oder durch gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden muss, für maximal 50 Kubikmeter pro Hektar düngungswürdige Fläche unterstützt.
Für das Schleppschlauch- sowie Schleppschuhverfahren werden ein Euro pro Kubikmeter und für das Gülleinjektionsverfahren 1,20 Euro pro Kubikmeter gewährt.
Bio-Einstieg von UBB-Betrieben
Aktive Teilnehmer an der Maßnahme „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, können auch mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2022 einen Bio-Zuschlag beantragen, wenn spätestens mit 1. Jänner 2022 für den gesamten Betrieb ein aufrechter Bio-Kontrollvertrag mit einer anerkannten Kontrollfirma aufrecht ist.
Plant ein UBB-Teilnehmer den Biozuschlag mit dem Mehrfachantrag 2022 zu beantragen, ist eine Beratung durch das Biozentrum der Landwirtschaftskammer Steiermark jedenfalls zu empfehlen. Der Biozuschlag beträgt 60 Euro pro Hektar für die jeweiligen Acker-, Grünland-, Obst-, Wein- und Hopfenflächen.
Grünlanderhalt ab 2023
Die Maßnahme „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ wird auch zukünftig die Verpflichtung zur einzelbetrieblichen Grünlanderhaltung beinhalten. Das Grünlandflächenausmaß im Jahr 2020 könnte die Basis bilden. Ein Grünlandumbruch 2021 oder 2022 könnte daher zu einer Neuanlageverpflichtung ab 2023 führen, wenn über die Toleranz hinausgehend Grünland in Ackerland oder Spezialkulturen umgewandelt wird.
Grünlandflächen in einem Europaschutzgebiet dürfen unabhängig vom österreichischen Umweltprogramm Öpul ohne Genehmigung keinesfalls umgebrochen werden.
Umweltprogramm: Blick ins Jahr 2022
- Flächenzugang ist prämienfähig. Unter einem Öpul-Flächenzugang wird verstanden, wenn Flächen erstmalig in einer Maßnahme beantragt werden. Flächenzugänge 2022, aber auch 2021 oder 2020 nicht prämienfähige Flächenzugänge erhalten 2022 die Prämie. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestimmung
- Sanktionen werden nicht addiert. Wird ein Verstoß am Betrieb wiederholt festgestellt, kommt es üblicherweise zu einer strengeren Sanktion. Im Jahr 2022 wird ein wiederholter Öpul-Verstoß jedoch so sanktioniert, als wäre er zum ersten Mal passiert.
- Kein Verpflichtungsabgleich. Flächen können im Jahr 2022 ohne Rückforderung aus der Öpul-Verpflichtung genommen werden. Es gibt keine Überprüfung, ob die Öpul-Flächen von 2021 auch 2022 weitergeführt werden. M-codierte Mähflächen (Steilflächenmahd) können beispielsweise 2022 problemfrei als Dauerweide beantragt werden. So können beispielsweise 2022 M-codierte Mähflächen (Steilflächenmahd) problemfrei als Dauerweide beantragt werden. Ebenso ist eine Nutzungsänderung oder eine Herausnahme von Flächen aus der Nutzung ohne Folgen möglich
Öpul-Zwischenfruchtbegrünung aktiv weiterführen
Die Öpuö-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ (Zwischenfruchtbegrünung) kann auch im Herbst/Winter 2021/2022 unverändert weitergeführt werden.
Ist die Teilnahme an der Maßnahme „Zwischenfruchtbegrünung“ erwünscht, muss diese mit dem Herbstantrag 2021 verlängert werden und die begrünten Schläge mit der zutreffenden Begrünungsvariante anzugeben.
Ist die Teilnahme an der Maßnahme „Zwischenfruchtbegrünung“ erwünscht, muss diese mit dem Herbstantrag 2021 verlängert werden und die begrünten Schläge mit der zutreffenden Begrünungsvariante anzugeben.
Fördervoraussetzungen
- Als Zwischenfruchtteilnehmer müssen jährlich zehn Prozent der Ackerfläche mit einer Zwischenfruchtbegrünung beantragt werden. Dafür stehen sechs verschiedene Varianten zur Auswahl (Tabelle). Berechnungsgrundlage ist das Ausmaß der Ackerfläche am 1. Oktober des jeweiligen Jahres.
- Eine flächendeckende Begrünung ist durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbeetbereitung, Saatstärke, Saatzeitpunkt, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) sicherzustellen.
- Die im Mehrfachantrag 2021 beantragte Variante 1 oder 2 muss im darauffolgenden Herbstantrag 2021 nochmals bestätigt werden. Dabei wird die Fläche grafisch lagegenau abgeglichen, das bedeutet, dass keine neuen Variante 1- oder 2- Flächen im Herbstantrag dazu beantragt werden können.