Informationen zum Geflügelpestausbruch in der Steiermark

Mit 10. November 2022 wurde aufgrund des positiven Falles im Bezirk Graz-Umgebung eine Schutz- und Überwachungszone eingerichtet, die mindestens 30 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes per Verordnung aufrecht bleiben. Sollten sich in den nächsten Wochen keine weiteren Geflügelpestausbrüche in der Schutz- und Überwachungszone ereignen, kann die 3 km Schutzzone am 04. Dezember 2022 in die 10 km Überwachungszone eingegliedert und diese am 12. Dezember 2022 aufgehoben werden.
Welche vorbeugenden Schutzmaßnahmen müssen in der Schutz- und Überwachungszone eingehalten werden:
- In der Schutz- und Überwachungszone müssen Geflügelhaltende Betriebe ihre Tiere durch Stallhaltung oder durch Netze oder Dächer vor einem Kontakt mit Wildvögeln schützen und strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten.
- Alle Personen, die den Betrieb betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten.
- Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist.
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind in diesen Zonen verboten.
Folgende grafische Darstellung zeigt welche Gemeinden sich in der Schutz- und Überwachungszone befinden
Zum Nachlesen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit detaillierter Gemeindeaufzählung hier.
Weiters sind für alle Geflügelbetriebe in den Risikogebieten folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder
- ein Abfall (Rückgang) der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder
- wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.
Alle Betriebe in Österreich müssen auf ihren Betrieben die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten!
Die LFI Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist hier aufrufbar.
Fatale Folgen durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.
So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen. Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung "Freilandeier" trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen. Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung "Freilandeier" trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
- Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
- Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot - Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser - kontaminiert sein!
- Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
- Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht.
- Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
- Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
- Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.