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23.09.2020 | von Margit Ram

Ist eine Wegbegrenzung gerechtfertigt oder nicht?

In diesem Beitrag wird das Fahren mit überbreiten Fahrzeugen genauer behandelt.

Zu breiter Traktor.jpg
© Hannes Schirmer

Vermessene Wege

Zum Glück bestehen im bäuerlichen Bereich überwiegend Berechtigungen an Wegen von Privatpersonen, Bringungsgemeinschaften oder der öffentlichen Hand. Solche Wege wurden oftmals im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren errichtet und genau vermessen. Das heißt, die jeweilige Weganlage besteht beispielsweise aus einem eigenen Grundstück samt Grundstücksnummer, sodass ganz klar festgelegt ist, wie breit das Grundstück ist - zum Beispiel 2 m. Das Vorhandensein solcher Wege ist der Idealfall, denn es ist klar geregelt, wer der Eigentümer des Weges ist, wer ihn erhalten muss, wer fahren darf usw. Es gibt im beschriebenen Fall des vermessenen Weges keine Schwierigkeiten, wenn der Weg mit Fahrzeugen in eben dieser Breite befahren wird. Wie verhält es sich aber, wenn der zu befahrene Weg zu schmal für das landwirtschaftliche Fahrzeug ist? Muss der berechtigte Wegbenützer kleinere Maschinen verwenden oder muss der angrenzende Grundeigentümer es dulden, dass seine Flächen einfach mitbenützt werden?

Ersitzung

Auch bei der aufgezeigten Situation kann die Lösung anhand der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ersitzung gefunden werden. Laut Beispiel ist das Befahren des parzellierten/vermessenen Weges unbestritten. Das Befahren eines jeweils ca. 25 cm breiten Grundstreifens neben dem Weg kann jedoch zu Problemen führen. In der Praxis werden die Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke ihr Privateigentum vor widerrechtlichen Eingriffen schützen. Diese Selbsthilfe erfolgt in der Regel durch die Errichtung von Zäunen oder der Positionierung von großen Steinen entlang der Grundstücksgrenze. Dieses Vorgehen kann gerechtfertigt sein, muss es aber nicht.
Wenn der Wegbenützer nämlich bereits in den letzten 30 Jahren die angrenzenden Flächen neben dem vermessenen Weg benützt hat, kann zusätzlich zu der unbestrittenen Benützung des Weges, das Recht des Befahrens der angrenzenden Flächen ersessen worden sein. Wenn der Wegbenützer seit eh und je, mindestens aber seit drei Jahrzehnten (bei öffentlichen Gütern und bei Kirchengütern seit vier Jahrzehnten), ohne den Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zu fragen und ohne Bezahlung eines Entgeltes, die angrenzenden Streifen benützt hat, dann kann aus diesem Tun ein Recht geworden sein. In diesem Fall würde sich das Fahren mit überbreiten Maschinen einerseits auf die für jedermann oder für einen bestimmten Benutzerkreis (z.B. Weggemeinschaft) bestehende Berechtigung der Benützung des Weges stützen und darüber hinaus wäre die Benützung des angrenzenden Grundstreifens auf Grund der Ersitzung rechtlich gedeckt. Ist das Recht ersessen, wäre die Abgrenzung des eigenen Grundstückes, welche es unmöglich macht, mit den breiten Fahrzeugen auf dem vermessenen Weg samt angrenzenden Streifen zu fahren, ein widerrechtlicher Eingriff in das bestehende Recht und könnte die Entfernung des Hindernisses vom Berechtigten gerichtlich durchgesetzt werden.
Bei der Beurteilung, in welchem Umfang das Fahrrecht im dreißigjährigen Ersitzungszeitraum ausgeübt wurde, wird neben den tatsächlichen Nachweisen berücksichtigt, wie die üblichen Maschinen in der Landwirtschaft ausgestaltet waren. Zum Beispiel war es bereits vor 30 Jahren üblich, mit Traktor und nicht mehr mit Pferdegespannen zu fahren. Der technische Fortschritt wird hier jedenfalls berücksichtigt.

Ersessene Wegerechte

Sollte sich die Benützung eines Weges auf ein ersessenes Recht stützen oder sollten Dienstbarkeitsverträge über die Benützung einer bestimmten Fahrbahnbreite vorhanden sein, dann richtet sich der Umfang des Rechtes grundsätzlich nach den Vereinbarungen bzw. nach dem über den Ersitzungszeitraum ausgeübten Umfang. Wird erstmalig der vereinbarte Umfang erweitert, ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot zwischen Berechtigten und Verpflichteten anzuwenden, wonach der Verpflichtete so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, der Berechtigte jedoch sein Grundstück vorteilhaft nutzen können soll. Bei einer Erweiterung ist jedenfalls im Einzelfall zu beurteilen, ob das Befahren - mit für den bisher befahrenen Weg zu breiten Fahrzeugen - eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit darstellt oder nicht. Innerhalb der Schranken des Rücksichtnahmegebotes kann der Berechtigte aber das Recht grundsätzlich seinen Bedürfnissen bzw. den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes entsprechend ausüben. Er ist laut höchstgerichtlichen Entscheidungen insbesondere nicht gezwungen, sein landwirtschaftliches Gut auf veraltete und unwirtschaftliche Weise zu führen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt aber dann vor, wenn das belastete Grundstück erheblich schwerer belastet wird als bisher. Der Oberste Gerichtshof hat beispielsweise ausgesprochen, dass das Befahren des Grünstreifens neben einem gebahnten Weg nicht als erheblich schwerere Belastung gewertet wird und der Grundeigentümer des angrenzenden Wiesengrundstückes die Befahrung dulden muss. In einer anderen Entscheidung hingegen führte der OGH aus, dass das Befahren des angrenzenden Grundstreifens sehr wohl eine erheblich schwerere Belastung ist, wenn die Beschaffenheit des Weges geändert werden muss.
Wurde der Umfang einer ersessenen oder vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit hingegen über einen dreißigjährigen Zeitraum erweitert und hat sich der Grundeigentümer des angrenzenden Grundstückes nicht dagegen ausgesprochen, kann die Benützung mit überbreiten Fahrzeugen, wie oben ausgeführt, durch Ersitzung für die zusätzliche Fläche gerechtfertigt sein.
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  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung

  • Das ersessene Fahrtrecht

  • Unzulässige Erweiterung von Servituten

  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!

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