Landeszuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen - Förderungsvoraussetzungen
Förderungsvoraussetzungen:
Als Förderungswerber berechtigt sind Betriebsführer, die im Jahr 2023 eine/n Angehörige/n (Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- od. Schwiegerkinder) mind. 6 Monate hauptberuflich beschäftigt hatten und diese/r somit gemäß Bauernsozialversicherungsgesetz kranken- und pensionsversichert war.
Als Förderung wird ein Betrag von 366 € für max. eine/n Angehörige/n gewährt.
Für Beschäftigungszeiten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für die Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Universität besteht keine Fördermöglichkeit.
Ohne Qualifizierungsnachweis wird die Förderung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Jahrgang 2003 und jünger) gewährt.
Über dem 20. Lebensjahr (Jahrgang 2002) bis zum 24. Lebensjahr (Jahrgang 1999) – wenn eine geeignete Facharbeiterausbildung nachgewiesen werden kann.
Über dem 24. Lebensjahr (Jahrgang 1998) bis zum 27. Lebensjahr (Jahrgang 1996) muss die Ablegung einer für die Bewirtschaftung geeigneten Meisterprüfung oder der Abschluss einer höheren land- und forstw. Bundesanstalt bzw. einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur beigebracht werden.
Die Antragstellung ist ausschließlich online bis 30. Sept. 2024 unter https://www.noe.gv.at/noe/Landwirtschaft/SVS-Zuschuss_Zuschuss_zu_den_Sozialversicherungsbeitraegen.html möglich.
Weitere Informationen: Amt der NÖ Landesregierung, Tel. 02742/9005-12839 (Hr. Werner Maurer)
Als Förderung wird ein Betrag von 366 € für max. eine/n Angehörige/n gewährt.
Für Beschäftigungszeiten außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für die Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer Universität besteht keine Fördermöglichkeit.
Ohne Qualifizierungsnachweis wird die Förderung bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Jahrgang 2003 und jünger) gewährt.
Über dem 20. Lebensjahr (Jahrgang 2002) bis zum 24. Lebensjahr (Jahrgang 1999) – wenn eine geeignete Facharbeiterausbildung nachgewiesen werden kann.
Über dem 24. Lebensjahr (Jahrgang 1998) bis zum 27. Lebensjahr (Jahrgang 1996) muss die Ablegung einer für die Bewirtschaftung geeigneten Meisterprüfung oder der Abschluss einer höheren land- und forstw. Bundesanstalt bzw. einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur beigebracht werden.
Die Antragstellung ist ausschließlich online bis 30. Sept. 2024 unter https://www.noe.gv.at/noe/Landwirtschaft/SVS-Zuschuss_Zuschuss_zu_den_Sozialversicherungsbeitraegen.html möglich.
Weitere Informationen: Amt der NÖ Landesregierung, Tel. 02742/9005-12839 (Hr. Werner Maurer)