19.03.2018 |
von Ing. Christoph Wolfesberger
Neue § 57a Begutachtungsfristen
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Aufgrund einer EU Richtlinie mussten einige Regelungen für den Schwerverkehr in das österreichische Kraftfahrrecht übernommen werden. Für landwirtschaftliche Anhänger, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit ist es der LK jedoch gelungen, die alte Regelung für Österreich beizubehalten.
In Zukunft wird es zwei unterschiedliche Regelungen geben:
Regelung wie bisher
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.
Regelung neu
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.
Da die neue Regelung ab 20. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es für Fahrzeuge, die einen Begutachtungsmonat von Jänner bis Mai haben, eine Übergangsfrist. Bei diesen Fahrzeugen darf im Jahr 2018 die Begutachtung auch noch bis zu vier Monate später liegen. Ab 2019 gelten die neuen Fristen. Neu für alle ist auch, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf.
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.
Regelung neu
Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.
Da die neue Regelung ab 20. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es für Fahrzeuge, die einen Begutachtungsmonat von Jänner bis Mai haben, eine Übergangsfrist. Bei diesen Fahrzeugen darf im Jahr 2018 die Begutachtung auch noch bis zu vier Monate später liegen. Ab 2019 gelten die neuen Fristen. Neu für alle ist auch, dass das Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf.
Übersicht alte und neue Regelung
Fahrzeug | Regelung wie bisher | Regelung neu |
PKW bis zu 9 Sitzplätzen | x | |
Moped und Motorrad | x | |
Zugmaschine bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit | x | |
Zugmaschine der Klasse T5 und C5 über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit | x | |
Anhänger der Klasse O bis 3,5 t hzGG (zB PKW Anhänger) | x | |
Anhänger der Klasse O über 3,5 t hzGG | x | |
Anhänger der Klasse O über 3,5 t hzGG mit der Verwendungsbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ bzw. der Verwendungsziffer „10“ im Zulassungsschein | x | |
Anhänger der Klasse R (als landwirtschaftlicher Anhänger typisiert und angemeldet) | x | |
LKW unabhängig vom Gewicht | x | |
Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Motorkarren und Transportkarren bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit | x | |
Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Motorkarren und Transportkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit | x |
Beispiele
Beispiel 1
Die Erstzulassung Ihres landwirtschaftlichen Anhängers war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?
Beispiel 2
Die Erstzulassung Ihres Traktors war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?
Die Erstzulassung Ihres landwirtschaftlichen Anhängers war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?
- Landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R von Juli bis Dezember 2018
Beispiel 2
Die Erstzulassung Ihres Traktors war im Monat August. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also August 2018. Wann müssen Sie zur § 57a Überprüfung vorfahren?
- 40 km/h Traktor von Juli bis Dezember 2018
- 50 km/h Traktor von Mai bis August 2018