Omnibus-Verordnung
Einige Klarstellungen
Die "Omnibus-Verordnung" ist Teil der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU. Gleichzeitig werden auch 15 EU-Rechtsnormen abgeändert. Ein Bereich davon ist die Landwirtschaft. Wie bereits in einer früheren Ausgabe berichtet, konnte im Oktober der Landwirtschaftsteil der Omnibus-Verordnung abgeschlossen und eine Einigung erzielt werden. In vielen anderen Rechtsbereichen ist dies derzeit noch nicht der Fall. Ein Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung hängt von einer Gesamteinigung ab. Zielsetzung für die Umsetzung ist weiterhin 2018. Aktuell wird ein "Herauslösen“ des Agrarpakets aus der Omnibus-Verordnung angestrebt, um zumindest den agrarischen Bereich rechtzeitig umsetzen
zu können.
zu können.
Klarstellungen zu Berichten
Im Greening werden einige Änderungen umzusetzen sein. Eine Meldung in Fachmedien, dass die Anlage von ökologischen Vorrangflächen bzw. die Anbaudiversifizierung erst ab 30 ha Acker gelten, stimmt nicht. Das bedeutet, dass weiterhin ab 10 ha Acker mind. 2 Kulturen anzubauen sind und ab 15 ha Ackerfläche eine Verpflichtung für mind. 5% ökologische Vorrangflächen besteht. Weiters wird immer wieder von einer Klarstellung beim Ackerstatuserhalt (Dauergrünlandwerdung) berichtet. Speziell wird dabei hervorgehoben, dass Ackerflächen als solche erhalten bleiben, auch wenn auf ihnen mehr als fünf Jahre hintereinander Gras wächst, womit unsinniges Umpflügen von Gras verhindert werden soll. Diese Meldung ist so irreführend. Gemäß Omnibus-Paket wird sich nämlich bei der Umsetzung "Ackerflächenerhalt" in Österreich nichts ändern.
Das bedeutet, dass nach fünf Jahren Feldfutter eine Ackerkultur (Klee, Luzerne, Kleegras LRS zählen auch dazu) folgen muss, um den Ackerstatus zu erhalten. Verschiedenste Einsaat-/Aussaatverfahren dazu sind in Österreich bereits seit vielen Jahren zulässig, je nach Intensität mit unterschiedlichem Erfolg. Neuerungen bzw. Änderungen Erfreulicherweise gibt es aber geplante Änderungen, die zu Verbesserungen bei der GAP-Umsetzung führen.
Das bedeutet, dass nach fünf Jahren Feldfutter eine Ackerkultur (Klee, Luzerne, Kleegras LRS zählen auch dazu) folgen muss, um den Ackerstatus zu erhalten. Verschiedenste Einsaat-/Aussaatverfahren dazu sind in Österreich bereits seit vielen Jahren zulässig, je nach Intensität mit unterschiedlichem Erfolg. Neuerungen bzw. Änderungen Erfreulicherweise gibt es aber geplante Änderungen, die zu Verbesserungen bei der GAP-Umsetzung führen.
Anpassungen mit praktischer Bedeutung werden sein:
- Erhöhung des Anrechnungsfaktors bei Eiweißpflanzen als ökologische Vorrangflächen auf 1 (bisher 0,7) 1 ha Eiweißplanze = 1 ha ökolog. Vorrangfläche
- gilt auch für Kleegras, welches ab 2018 OVF-tauglich ist
- neuer Gewichtungsfaktor für Kurzumtriebsflächen (Faktor 0,5 statt bisher 0,3)
- Miscanthus, durchwachsende Silphie als neue OVF-taugliche Kulturen (Faktor: 0,7)
- keine Greening-Pflicht für Betriebe, wenn mehr als 75% der Ackerflächen mit Ackerfutter, Brachen und Leguminosen bebaut > Leguminosen zählen neu dazu
- aktiver Landwirt – Aussetzen der Bestimmungen
- keine Überprüfung von außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten (Art, Umfang, Beteiligungen, …)
Die Bereitschaft zur Umsetzung einiger Anpassungen in der GAP ist gegeben - die EK will das Agrarpaket alleine beschließen. Hoffentlich gelingt dies rasch, damit die Umsetzung relevanter Themen ab 2018 möglich wird.