10.07.2019 |
von Daniela Pichler/Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
Pachteinnahmen: Muss ich Steuern zahlen?
Das vereinnahmte Pachtentgelt ist auch bei der vollpauschalierten Gewinnermittlung als Einnahme anzusetzen. Es erhöhen sich dadurch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Zusätzliche Einkünfte wie z.B. Gehalt, Pension, Mieteinnahmen sowie gewerbliche oder selbständige Einkünfte haben Auswirkungen auf die Steuererklärungspflicht.
Zusätzliche Einkünfte wie z.B. Gehalt, Pension, Mieteinnahmen sowie gewerbliche oder selbständige Einkünfte haben Auswirkungen auf die Steuererklärungspflicht.
Ein Vollerwerbslandwirt ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das Jahreseinkommen mehr als 11.000 Euro beträgt.
Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension und übersteigen die nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 12.000 Euro eine Steuererklärungspflicht.
Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension und übersteigen die nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 12.000 Euro eine Steuererklärungspflicht.
Beispiele:
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte: 20.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 600 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte: 8.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.000 Euro -> Steuererklärungspflicht
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 600 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte: 8.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.000 Euro -> Steuererklärungspflicht
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.