Pflanzenschutzmittel: Tipps zur Lagerung und gesetzliche Vorschriften
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz gibt den rechtlich verbindlichen Rahmen für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln vor. Drei wesentliche Punkte müssen erfüllt sein.
Häufig wird der Schlüssel zum Lager stecken gelassen. Bei einer Kontrolle wird dies mit einem zugänglichen Lager gleichgesetzt. Achten Sie daher darauf, dass der Schlüssel an einem anderen Ort aufbewahrt wird.
- Verpackung
Die Lagerung muss in der verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackung erfolgen. Ein Umfüllen der Präparate in andere Gebinde ist verboten. - Gebrauchsanweisung
Allfällige Beipacktexte sind mit den Präparaten zu lagern und es muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorhanden sein. - Zutritt
Unbefugte dürfen keinen Zutritt oder Zugriff zum Lager haben. Es muss daher versperrt sein.
Häufig wird der Schlüssel zum Lager stecken gelassen. Bei einer Kontrolle wird dies mit einem zugänglichen Lager gleichgesetzt. Achten Sie daher darauf, dass der Schlüssel an einem anderen Ort aufbewahrt wird.
Spezielle Lagerbestimmungen beachten
Für sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel gelten strengere Lagerbestimmungen. Gemäß den neuen Gefahrensymbolen entspricht dies den Zeichen für „Akute Toxizität“, „Explosiv“, „Oxidierend“ und „Entzündbar“.
Das Lager muss zusätzlich zu den oben beschriebenen Punkten weitere Anforderungen erfüllen. Die Pflanzenschutzmittel müssen in einem oder mehreren Metallschränken, in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien gelagert werden.
Die Schränke und Container müssen
Die Lagerräume sind
Das Lager muss zusätzlich zu den oben beschriebenen Punkten weitere Anforderungen erfüllen. Die Pflanzenschutzmittel müssen in einem oder mehreren Metallschränken, in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien gelagert werden.
Die Schränke und Container müssen
- aus unbrennbarem Material gefertigt sein
- über einen flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Boden verfügen
- eine ausreichende Entlüftung aufweisen
- versperrt sein.
Die Lagerräume sind
- in ihrer Bauweise brandbeständig (EI90) ausgeführt.
- mit einer brandhemmenden Tür (EI2 30-C) ausgestattet.
- mit einer ausreichenden Be- und Entlüftung ausgestattet.
- versperrt.
Lagerräume und -schränke kennzeichnen
Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gemäß der Landarbeitsordnung sind Lagerräume und -schränke für Pflanzenschutzmittel, die den speziellen Lagerbestimmungen unterliegen, mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ zu kennzeichnen. Die dreieckige Plakette mit schwarzem Totenkopf auf gelbem Hintergrund und schwarzem Rand ist bei der Sicherheitsberatung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) erhältlich. Außerdem sollte ein Handfeuerlöscher in der Ausführung „6 kg ABC“ bereitgehalten werden.
Die Rufnummer der Vergiftungszentrale Tel. 01 406 43 43 ist in Lagern, in denen man Gifte aufbewahrt, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Diese sollte man auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon platzieren.
Die Rufnummer der Vergiftungszentrale Tel. 01 406 43 43 ist in Lagern, in denen man Gifte aufbewahrt, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Diese sollte man auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon platzieren.
Unser Tipp
Die Auffangkapazität des „flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens“ sollte zumindest 20 bis 30 Prozent der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann diese Anforderung auch eine chemikalienbeständige Plastikwanne erfüllen, in die man die Mittel hineinstellt.
Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
Nach Möglichkeit sollten Trockenformulierungen im Lager oben und Flüssigformulierungen unten gelagert werden. Im Falle eines Auslaufens flüssiger Mittel kann die Kontamination möglichst gering gehalten werden.
Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 mal 15 bis 20 mal 20 Zentimeter möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
Nach Möglichkeit sollten Trockenformulierungen im Lager oben und Flüssigformulierungen unten gelagert werden. Im Falle eines Auslaufens flüssiger Mittel kann die Kontamination möglichst gering gehalten werden.
Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 mal 15 bis 20 mal 20 Zentimeter möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
Die SVB rät
Bewahren Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung nach Möglichkeit nicht direkt im Lager auf, sondern am Ort der Verwendung, wie zum Beispiel am Abmisch- und Befüllplatz.
Praxistipp
Die Lagerbestimmungen des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes sind gesetzliche Mindestanforderungen und werden im Rahmen von Cross Compliance und ÖPUL am Betrieb kontrolliert. Originalverpackungen und Beipacktexte enthalten stets Sicherheitshinweise. Diese sind unabhängig von den gesetzlichen Mindestanforderungen unbedingt einzuhalten.