Schadholzlagerung auf beihilfefähigen Flächen
Meldung an AMA erforderlich
Auch heuer hat der Antragsteller die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der AMA unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern zu melden. Das dafür notwendige Formblatt ist auf www.ama.at bzw. auf der Website der jeweiligen Landeslandwirtschafskammer als Download verfügbar.
Beihilfefähige Flächen, welche 2019 als Lagerplatz verwendet wurden, dürfen heuer nicht noch einmal genutzt werden. Es muss sich um einen neuen Lagerplatz handeln. Bei wiederholter Lagerung von Schadholz am gleichen Schlag ist die betroffene Fläche im MFA 2019 als "sonstige Fläche“ zu beantragen und ist somit für 2020 nicht beihilfefähig. Die betroffenen Flächen sind nach der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das, für die Lagerung zeitliche und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Beihilfefähige Flächen, welche 2019 als Lagerplatz verwendet wurden, dürfen heuer nicht noch einmal genutzt werden. Es muss sich um einen neuen Lagerplatz handeln. Bei wiederholter Lagerung von Schadholz am gleichen Schlag ist die betroffene Fläche im MFA 2019 als "sonstige Fläche“ zu beantragen und ist somit für 2020 nicht beihilfefähig. Die betroffenen Flächen sind nach der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das, für die Lagerung zeitliche und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.