Schweinegesundheitsverordnung wurde überarbeitet
Die Neuerungen im Überblick:
Die Anforderungen an die Reinigung von betriebseigenen Fahrzeugen zum Transport von Schweinen wurde präzisiert. Diese Fahrzeuge sind unmittelbar nach der Rückkehr auf den Betrieb zu reinigen. Wenn ein Verbringungsvorgang aufgrund der Größe des Fahrzeuges mehrere Fahrten zum gleichen Betrieb erfordert (z.B. bei der Lieferung von Ferkeln an einen Mäster) ist das Fahrzeug nach der letzten Fahrt, also nach Abschluss der Lieferung, zu reinigen.
Die Dokumentationsverpflichtung von Belegdaten, Herkunft des eingesetzten Spermas, Umrauschen und der Wurfdaten von der Geburt bis zum Absetzen wurde auf alle Betriebe, die Sauen halten, ausgedehnt. Dies gilt unabhängig von der Anzahl an Sauen im Betrieb.
Futter und Einstreu müssen ab sofort wildschweinesicher gelagert werden.
Zwischen der Ausstallung und dem Wiederbelegen des Stalls bzw. eines Stallabteils muss gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem wurde die Almhaltung präzisiert.
Ställe mit Ausläufen und Offenstallhaltungen müssen vom Betrieb ins VIS eingetragen werden. Die Frist für bestehende Betriebe ist bereits am 15. November 2021 abgelaufen. Daher sollten Betriebe, die zum Eintrag verpflichtet sind, diesen möglichst schnell vornehmen.
Der Eintrag im VIS soll der zuständigen Behörde im Seuchenfall einen schnellen Überblick über die Stallsysteme verschaffen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erleichtern.
Die Dokumentationsverpflichtung von Belegdaten, Herkunft des eingesetzten Spermas, Umrauschen und der Wurfdaten von der Geburt bis zum Absetzen wurde auf alle Betriebe, die Sauen halten, ausgedehnt. Dies gilt unabhängig von der Anzahl an Sauen im Betrieb.
Futter und Einstreu müssen ab sofort wildschweinesicher gelagert werden.
Zwischen der Ausstallung und dem Wiederbelegen des Stalls bzw. eines Stallabteils muss gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem wurde die Almhaltung präzisiert.
Ställe mit Ausläufen und Offenstallhaltungen müssen vom Betrieb ins VIS eingetragen werden. Die Frist für bestehende Betriebe ist bereits am 15. November 2021 abgelaufen. Daher sollten Betriebe, die zum Eintrag verpflichtet sind, diesen möglichst schnell vornehmen.
Der Eintrag im VIS soll der zuständigen Behörde im Seuchenfall einen schnellen Überblick über die Stallsysteme verschaffen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erleichtern.
Eintragung muss Betrieb selbst vornehmen
Die Eintragung und eine mögliche Aktualisierung der eingetragenen Daten liegen laut Verordnung in der Verantwortung des Betriebs. Über einen Einstieg ins Online-System des VIS kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.
Informationen dazu und eine Anleitung gibt es auf der Homepage des VIS.
In Ausnahmefällen (z.B. wenn kein Zugang zum VIS-System möglich ist) kann die Eintragung über die Veterinärabteilung der zuständigen BH erfolgen. Folgende Angaben sind für die Eintragung notwendig: Betriebstyp (Auslaufhaltung, Offenstallhaltung) und Zeitpunkt, seitdem diese Haltung betrieben wird.
Informationen dazu und eine Anleitung gibt es auf der Homepage des VIS.
In Ausnahmefällen (z.B. wenn kein Zugang zum VIS-System möglich ist) kann die Eintragung über die Veterinärabteilung der zuständigen BH erfolgen. Folgende Angaben sind für die Eintragung notwendig: Betriebstyp (Auslaufhaltung, Offenstallhaltung) und Zeitpunkt, seitdem diese Haltung betrieben wird.
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Haltungsformen im Detail
Definition Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür).
Definition Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit).
Definition Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit).
Drei Betriebstypen zur Auswahl
Neben den Betriebstypen „Auslaufhaltung“ und „Offenstallhaltung“ ist auch der Betriebstyp „Freilandhaltung“ im VIS hinterlegt. Auch dieser Betriebstyp kann jetzt vom Betrieb selbst im VIS eingetragen und aktuell gehalten werden (z.B. bei Beendigung der Haltung).
Freilandbetriebe haben eigene Regeln
Freilandbetriebe sind bereits seit 2017 verpflichtet, sich aktiv bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden, da die Schweinegesundheitsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsieht.