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30.11.2021 | von DI Martina Gerner

Schweinegesundheitsverordnung wurde überarbeitet

Am 1. Oktober ist die Novelle der Schweinegesundheitsverordnung in Kraft getreten. Die Almhaltung, Dokumentationspflichten, die Lagerung von Futter und Einstreu sowie die Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen und Stallabteilen wurden präsieziert. Eine Neuerung betrifft die Meldung von Auslauf- und Offenstallhaltungen im Veterinärinformationssystem (VIS).

Meldung von Auslauf- und Offenstallhaltungen muss von den Betrieben über VIS selbstständig durchgeführt werden.
Meldung von Auslauf- und Offenstallhaltungen muss von den Betrieben über VIS selbstständig durchgeführt werden. © fraukoeppl

Die Neuerungen im Überblick:

Die Anforderungen an die Reinigung von betriebseigenen Fahrzeugen zum Transport von Schweinen wurde präzisiert. Diese Fahrzeuge sind unmittelbar nach der Rückkehr auf den Betrieb zu reinigen. Wenn ein Verbringungsvorgang aufgrund der Größe des Fahrzeuges mehrere Fahrten zum gleichen Betrieb erfordert (z.B. bei der Lieferung von Ferkeln an einen Mäster) ist das Fahrzeug nach der letzten Fahrt, also nach Abschluss der Lieferung, zu reinigen.

Die Dokumentationsverpflichtung von Belegdaten, Herkunft des eingesetzten Spermas, Umrauschen und der Wurfdaten von der Geburt bis zum Absetzen wurde auf alle Betriebe, die Sauen halten, ausgedehnt. Dies gilt unabhängig von der Anzahl an Sauen im Betrieb.

Futter und Einstreu müssen ab sofort wildschweinesicher gelagert werden.

Zwischen der Ausstallung und dem Wiederbelegen des Stalls bzw. eines Stallabteils muss gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem wurde die Almhaltung präzisiert.

Ställe mit Ausläufen und Offenstallhaltungen müssen vom Betrieb ins VIS eingetragen werden. Die Frist für bestehende Betriebe ist bereits am 15. November 2021 abgelaufen. Daher sollten Betriebe, die zum Eintrag verpflichtet sind, diesen möglichst schnell vornehmen.

Der Eintrag im VIS soll der zuständigen Behörde im Seuchenfall einen schnellen Überblick über die Stallsysteme verschaffen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erleichtern.

Eintragung muss Betrieb selbst vornehmen

Die Eintragung und eine mögliche Aktualisierung der eingetragenen Daten liegen laut Verordnung in der Verantwortung des Betriebs. Über einen Einstieg ins Online-System des VIS kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.

Informationen dazu und eine Anleitung gibt es auf der Homepage des VIS.

In Ausnahmefällen (z.B. wenn kein Zugang zum VIS-System möglich ist) kann die Eintragung über die Veterinärabteilung der zuständigen BH erfolgen. Folgende Angaben sind für die Eintragung notwendig: Betriebstyp (Auslaufhaltung, Offenstallhaltung) und Zeitpunkt, seitdem diese Haltung betrieben wird.
 
https://www.youtube.com/watch?v=lk30Grawhn0
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Erklärvideo VIS © LK Niederösterreich

Haltungsformen im Detail

Definition Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür).
 
Definition Offenstallhaltung:
ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit).

Drei Betriebstypen zur Auswahl

Neben den Betriebstypen „Auslaufhaltung“ und „Offenstallhaltung“ ist auch der Betriebstyp „Freilandhaltung“ im VIS hinterlegt. Auch dieser Betriebstyp kann jetzt vom Betrieb selbst im VIS eingetragen und aktuell gehalten werden (z.B. bei Beendigung der Haltung).

Freilandbetriebe haben eigene Regeln

Freilandbetriebe sind bereits seit 2017 verpflichtet, sich aktiv bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden, da die Schweinegesundheitsverordnung eine Genehmigungspflicht vorsieht.

Downloads zum Thema

  • VIS_Anleitung_Auslauf_Offenstallhaltung_Schweinehalter PDF 182,50 kBVIS-Anleitung für Meldung von Auslauf- oder Offenstallhaltung

Video

mehr Videos
Video Afrikanische Schweinepest © Jagd&NaturTV mit BMASGK und AGES
  • Information für Schweinehalter zur Afrikanischen Schweinepest

    Jagd&NaturTV mit BMASGK und AGES

Kontakt

  • Martina Gerner
    DI Martina Gerner
    martina.gerner@lk-noe.at
    T 05 0259 23211
    F 05 0259 95 23211

Schweinegesundheitsverordnung

  • Schweinegesundheits-Verordnung: Ende der Übergangszeit
  • Afrikanische Schweinepest: Auf den Ernstfall vorbereiten - Teil 1

Links

  • Schweinegesundheitskommission (SGK)

    Empfehlungen der SGK zur Umsetzung der Schweinegesundheitsverordnung.

LK Beratung

  • Schweinehaltung

    Beratungsangebot der LK Niederösterreich.

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    Webinar: Grundlagen der Freilandschweinehaltung

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Meldung von Auslauf- und Offenstallhaltungen muss von den Betrieben über VIS selbstständig durchgeführt werden.
Meldung von Auslauf- und Offenstallhaltungen muss von den Betrieben über VIS selbstständig durchgeführt werden. © fraukoeppl