Selbstbedienungsläden: Was ist zu beachten?

Heimische Produkte sind gefragt
Bäuerliche Produkte sind beliebt. Konsumenten hinterfragen kritischer die Herkunft der Lebensmittel und der Bezug zum Produzenten wird immer wichtiger. Dieser Trend bietet auch für die Direktvermarktung Chancen.
Einstieg in die Direktvermarktung
Wenn man plant in den Betriebszweig Direktvermarktung einzusteigen, sind zu Beginn viele Fragen zu beantworten:
- Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden?
- Welche Produkte sollen vermarktet werden – ist es Fleisch, ist es Obst, sind es Eier?
- Welche Hygienebestimmungen sind einzuhalten?
- Wie und wo können Kunden mein Produkt kaufen?
- Welche Regelungen gibt es bei der Lebensmittelkennzeichnung?
- Wie mache ich auf mich aufmerksam?
Was schon am Anfang klären?
Neben dem Standort entscheiden auch andere Faktoren über den Erfolg. Freie Arbeits- und Zeitkapazitäten sind wesentlich, um erfolgreich in die Direktvermarktung starten zu können. Aber damit nicht genug: Auch bauliche und hygienische Voraussetzungen, das Angebot der Mitbewerber und eine genaue Kosten-Nutzen-Rechnung schaffen die Basis für die betriebliche Zukunft.
Vermarktungswege der bäuerlichen Direktvermarktung
So vielfältig wie die Produkte sind, die am Bauernhof erzeugt werden, so vielfältig sind auch die Vermarktungsformen in der Direktvermarktung. Nach wie vor ist der Ab-Hof-Verkauf der wichtigste Vermarktungsweg. Nun erweitern viele diese Vermarktungsform durch einen Selbstbedienungsladen.
Vor- und Nachteile von Selbstbedienungsläden
Bei der Direktvermarktung über einen Selbstbedienungsladen verringert sich für den Direktvermarkter der Zeitaufwand für den Verkauf. Arbeitszeit für Befüllung und Reinigung bleiben. Was fehlt, ist der Kundenkontakt und damit das direkte Feedback des Kunden. Es ist darauf zu achten, dass ua. gewerbe-, steuer-, sozial-, und baurechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden, Lebensmittel hygienisch zum Verkauf angeboten werden und die Etikettierung der verpackten Produkte vorschriftsmäßig erfolgt.
Was ist ein Selbstbedienungsladen?
- Selbstbedienungsgeschäfte sind solche, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbstständig durch den Kunden erfolgt.
- Selbstbedienungsläden sind gewerberechtlich betrachtet nicht mit Automaten gleichzusetzen.
- In einem Selbstbedienungsladen haben Kunden die Möglichkeit, die selbst entnommenen Produkte zu prüfen, bevor sie diese bezahlen.
- Ein „Automat“ iSd § 52 Abs. 1 GewO ist eine, wenn auch ganz einfache, durch den Kunden auszulösende technische Einrichtung, die das betroffene Produkt nach Knopfdruck, nach Münzeinwurf oder dgl. zur Entnahme freigibt. Bevor der Automat das Produkt freigibt, muss die Zahlung erfolgt sein. Dies bedeutet, dass der Kunde das Produkt erst nach erfolgter Zahlung überprüfen kann.
Was darf in einem Selbstbedienungsladen verkauft werden?
- Im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung ist der Verkauf von eigenen Urprodukten (zB. Milch, Getreide, Eier) sowie von Produkten des Verarbeitungsnebengewerbes gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 GewO (zB. Fruchtjoghurt, Wurst, Brot) möglich.
- Produkte Dritter dürfen ohne entsprechende Gewerbeberechtigung nicht angeboten werden. Dies gilt nicht für die im Rahmen der allgemeinen oder ernteausfallbedingten Zukaufsbefugnis gem. § 2 Abs. 3 Z 1 GewO zugekauften pflanzlichen Erzeugnisse.
- Die Direktvermarkter müssen ihre Produkte stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Darf Alkohol in einem Selbstbedienungsladen verkauft werden?
Beim Verkauf von Alkohol müssen u.a. die Jugendschutzbestimmungen beachtet werden. Der Jugendschutz ist in Österreich Angelegenheit der Bundesländer und nicht bundesweit einheitlich geregelt. Generell gilt in allen neun Bundesländern, dass an Jugendliche bis zum 16. Geburtstag kein Alkohol in der Öffentlichkeit abgegeben werden darf. Die Abgabe von gebranntem Alkohol wie Schnaps oder Mischgetränken, die gebrannten Alkohol enthalten, ist nur an Personen ab dem 18. Lebensjahr erlaubt.
Direktvermarkter müssen gleich wie Gastronomen oder Handelsgewerbetreibende für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Sorge tragen, indem sie das Alter der Jugendlichen vorab prüfen, widrigenfalls sie mit Verwaltungsstrafen rechnen müssen. Das NÖ Jugendgesetz sieht Geldstrafen bis zu 15.000 Euro vor.
Wein und Schnaps dürfen nicht frei zugänglich ohne Kontrolle des Alters in einem Selbstbedienungsladen angeboten werden, da dies jedenfalls eine Verletzung der Jugendschutzbestimmungen darstellt.
Direktvermarkter müssen gleich wie Gastronomen oder Handelsgewerbetreibende für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Sorge tragen, indem sie das Alter der Jugendlichen vorab prüfen, widrigenfalls sie mit Verwaltungsstrafen rechnen müssen. Das NÖ Jugendgesetz sieht Geldstrafen bis zu 15.000 Euro vor.
Wein und Schnaps dürfen nicht frei zugänglich ohne Kontrolle des Alters in einem Selbstbedienungsladen angeboten werden, da dies jedenfalls eine Verletzung der Jugendschutzbestimmungen darstellt.
Mehrere Landwirte - eine Verkaufsstelle?
Teilen sich mehrere Landwirte einen Selbstbedienungsladen, muss jeder Umsatz klar einem Direktvermarkter zuordenbar sein. Der Verkauf hat im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Produzenten zu erfolgen. Es muss für den Kunden eindeutig erkennbar sein, von welchem Landwirt das jeweilige Produkt stammt und dass dieser als Verkäufer auftritt. Dies kann beispielsweise durch einen Aushang „Der Verkauf erfolgt auf Namen und Rechnung der einzelnen bäuerlichen Produzenten“ ersichtlich gemacht werden. Darüber hinaus sorgt eine vollständige Auflistung aller Produzenten samt deren jeweiliger Produkte für Transparenz den Kunden gegenüber. Die Nennung des Erzeugers nur am Etikett des jeweiligen Produktes reicht nicht aus.
Erfolgt der Verkauf nicht im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Produzenten, sondern durch eine juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft (OG, KG, GmbH, Genossenschaft), zu der sich mehrere Landwirte zusammengeschlossen haben, um gemeinsam einen Selbstbedienungsladen zu betreiben, ist die Anmeldung eines Handelsgewerbes erforderlich.
Erfolgt der Verkauf nicht im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Produzenten, sondern durch eine juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft (OG, KG, GmbH, Genossenschaft), zu der sich mehrere Landwirte zusammengeschlossen haben, um gemeinsam einen Selbstbedienungsladen zu betreiben, ist die Anmeldung eines Handelsgewerbes erforderlich.
Darf ich rund um die Uhr offen halten?
Land- und Forstwirte sind bei ihrer Verkaufstätigkeit im Rahmen der Direktvermarktung grundsätzlich nicht an das Öffnungszeitengesetz gebunden. § 1 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz normiert, dass die Bestimmungen lediglich für Unternehmungen gelten, die der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Die Land- und Forstwirtschaft ist vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen.
Da das Öffnungszeitengesetz nicht gilt, können im Rahmen der Direktvermarktung Selbstbedienungsläden somit grundsätzlich rund um die Uhr geöffnet haben.
Sofern es sich bei Selbstbedienungsläden um gewerblich betriebene Verkaufsstellen handelt, kommt das Öffnungszeitengesetz zur Anwendung. Ein rund um die Uhr Betrieb ist dann keinesfalls zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich Direktvermarkter und Gewerbetreibende eine Verkaufsstelle teilen.
Da das Öffnungszeitengesetz nicht gilt, können im Rahmen der Direktvermarktung Selbstbedienungsläden somit grundsätzlich rund um die Uhr geöffnet haben.
Sofern es sich bei Selbstbedienungsläden um gewerblich betriebene Verkaufsstellen handelt, kommt das Öffnungszeitengesetz zur Anwendung. Ein rund um die Uhr Betrieb ist dann keinesfalls zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich Direktvermarkter und Gewerbetreibende eine Verkaufsstelle teilen.

Darf ich Kaffee und Kuchen anbieten?
Während der Verkauf selbsterzeugter Produkte der Urproduktion oder des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes ohne Gewerbeberechtigung möglich ist, ist für das Verabreichen von Speisen und Ausschenken von Getränken eine Gastgewerbeberechtigung erforderlich.
Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, dass Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Ohne Gastgewerbeberechtigung sind Verabreichung und Ausschank nur im Rahmen eines bäuerlichen Buschenschanks, der Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof) und des Almbuffets zulässig.
Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, dass Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Ohne Gastgewerbeberechtigung sind Verabreichung und Ausschank nur im Rahmen eines bäuerlichen Buschenschanks, der Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof) und des Almbuffets zulässig.
Muss ich in einem Selbstbedienungsladen einen Beleg ausstellen?
Für Landwirte, die ihren Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermitteln und in der Umsatzsteuer pauschaliert sind besteht auch bei Selbstbedienungsgeschäften keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (betreffend Urproduktion).
Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (teilpauschalierte Bereiche wie z.B. Be-/Verarbeitung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung) besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Allerdings sind Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze dann von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen, wenn die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze brutto 20 € nicht übersteigt. In diesem Fall kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Die Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren muss zumindest im Abstand von 6 Wochen vorgenommen werden. Anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, sind die vereinnahmten Geldbeträge zu ermitteln und aufzuzeichnen.
Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (teilpauschalierte Bereiche wie z.B. Be-/Verarbeitung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung) besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Allerdings sind Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze dann von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen, wenn die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze brutto 20 € nicht übersteigt. In diesem Fall kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Die Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren muss zumindest im Abstand von 6 Wochen vorgenommen werden. Anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, sind die vereinnahmten Geldbeträge zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Lebensmittelhygiene als wichtige Basis
Lebensmittelhygiene ist die Basis für sichere Lebensmittel und das A und O der Produktion. Jeder der mit Lebensmittel umgeht (produziert, verarbeitet, verkauft etc.) ist Lebensmittelunternehmer und in seinem Bereich für die Sicherheit der Produkte verantwortlich. Als Beitrag zur Lebensmittelsicherheit zählt die Umsetzung eines betrieblichen Eigenkontrollsystems.
Eine Hygieneschulung hilft Produzenten bäuerlicher Produkte bei der Umsetzung des Eigenkontrollsystems und sollte in regelmäßigen Abständen besucht werden. Folgende Punkte sind ua. dabei wichtig: die Einrichtung, Ausstattung der Räume, Grundkenntnisse in der Mikrobiologie, Reinigung/Desinfektion und Schädlingsbekämpfung, Personalhygiene, Arbeitshygiene etc.
Auch in einem Selbstbedienungsladen ist für eine angemessene Hygiene Sorge zu tragen. Betreiber müssen gewährleisten können, dass sämtliche Hygienevorschriften eingehalten werden.
Eine Hygieneschulung hilft Produzenten bäuerlicher Produkte bei der Umsetzung des Eigenkontrollsystems und sollte in regelmäßigen Abständen besucht werden. Folgende Punkte sind ua. dabei wichtig: die Einrichtung, Ausstattung der Räume, Grundkenntnisse in der Mikrobiologie, Reinigung/Desinfektion und Schädlingsbekämpfung, Personalhygiene, Arbeitshygiene etc.
Auch in einem Selbstbedienungsladen ist für eine angemessene Hygiene Sorge zu tragen. Betreiber müssen gewährleisten können, dass sämtliche Hygienevorschriften eingehalten werden.
Selbstbedienungsläden und Lebensmittelhygiene
Beim Thema Lebensmittelhygiene geht es (ähnlich wie auch im eigenen Betrieb) um bauliche Voraussetzungen (Boden, Wände, Decken, Fenster etc.), Arbeitsgeräte, den Transport von Waren, den Warenzustand sowie den Umgang mit Waren im Selbstbedienungsladen. Es muss ein Reinigungs- und Desinfektionsplan aufliegen, ein Schädlingsbekämpfungsplan, eine Abweichungs- und Maßnahmendokumentation erstellt werden sowie die Rückverfolgbarkeit aller Waren muss gewährleistet werden.
Weiters ist auf eine ausreichende Lebensmittel-Kennzeichnung und Allergeninformation zu achten!
Weiters ist auf eine ausreichende Lebensmittel-Kennzeichnung und Allergeninformation zu achten!
Gut beraten in die Direktvermarktung starten
Neue Entwicklungen werfen natürlich auch eine Vielzahl neuer Fragen auf. Ein umfangreiches Wissen in der Direktvermarktung ist erforderlich – dabei hilft die Landwirtschaftskammer mit gezielten Beratungs- und Bildungsangeboten, wie etwa der Einstiegsberatung Direktvermarktung. Weitere Informationen erhalten Sie unter: noe.lko.at/beratung und noe.lfi.at. Gut informiert und geplant und mit der notwendigen Freude kann der Vermarktungsweg „Selbstbedienung ein interessanter Vermarktungsweg in der Direktvermarktung sein.