14.02.2018 |
von Alexander Berger
Steuerliche Grenzen bei Nebentätigkeiten
Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten umfassen grundsätzlich u.a. bäuerliche Nachbarschaftshilfe, Dienstleistungen gegenüber Nicht-Landwirten, Betriebshilfe für andere landwirtschaftliche Betriebe, Zimmervermietung mit Frühstück (Urlaub am Bauernhof), Fuhrwerksdienste, Maschinenvermietung.
Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bezeichnet man an sich gewerbliche Tätigkeiten, die aber wegen ihres engen Zusammenhangs mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber derselben als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sind. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs gegeben sein.
Wird nur eine Be- und/oder Verarbeitung oder nur ein Almausschank betrieben, liegt eine Unterordnung vor, wenn die Einnahmen 33.000 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigen. Wird aber daneben ein Nebenerwerb, wie bspw. Winterdienst, betrieben, ist die Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen 33.000 Euro brutto nicht übersteigen und die land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 ha betragen. Die Einnahmen aus Zimmervermietung mit Frühstück (Urlaub am Bauernhof) sowie aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis sind in diese Grenze nicht einzurechnen. Für diese Form der Nachbarschaftshilfe besteht jedoch eine eigene Grenze von 33.000 Euro brutto. Die reine Vermarktung von Urprodukten, die nicht be- und verarbeitet werden, zählt nicht als landwirtschaftliche Nebentätigkeit.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus Be- und Verarbeitung sowie aus dem Almausschank ist nicht abpauschaliert, sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei es teilweise pauschale Ausgabensätze gibt.
Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50% der gesamten Bruttoeinnahmen als pauschale Ausgaben abgezogen werden. Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgabenpauschale hier ebenfalls 50% beträgt. Bei der Ermittlung des Gewinnes aus be- und/oder verarbeiteten Urprodukten sowie aus Almausschank sind die Ausgaben sogar mit 70% der Bruttoeinnahmen anzusetzen. Die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (dem Nebenerwerb) sind jedenfalls aufzuzeichnen.
Bei Überschreiten der Grenzen liegt in Bezug auf den Nebenerwerb steuerlich grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor.
Umsatzsteuer
Sofern nicht freiwillig zur Umsatzsteuerregelbesteuerung optiert wurde, fallen die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb unter die sogenannte Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirte, das heißt dass die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer (10% oder 13%) nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Wenn aber die Grenzen des Nebenerwerbs überschritten werden, liegen diesbezüglich gewerbliche Umsätze vor, sodass diese Umsätze auch nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung der Land- und Forstwirte fallen.
Fazit
Im Bereich der Nebentätigkeiten gibt es gewisse Grenzen, die man jedenfalls beachten sollte. Ein Überschreiten dieser Grenzen kann nämlich nicht nur steuerliche, sondern oft auch gewerberechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder gar raumordnungsrechtliche (Widmung) Auswirkungen haben.