Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Haushalte

Die Stromkostenbremse für Haushalte, welche seit 1. Dezember 2022 allen Haushalten mit einem Haushalt-Stromlastprofil automatisch gewährt wird, wurde auf Personen ausgeweitet, die ihren Haushaltsstrom über einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe“, "Landwirtschaft“ oder "Haushalt-Organisation“ lautet, beziehen. Somit können nun auch Haushalte, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben und nicht automatisch die Stromkostenbremse für Haushalte zugesprochen bekommen, ihren Anspruch geltend machen. Ob ein Zählpunkt ein landwirtschaftliches oder gewerbliches Lastprofil besitzt, ist auf der Stromrechnung ersichtlich oder kann vom Stromanbieter erfragt werden.
Hinweis: Die Stromkostenbremse ist nicht zu verwechseln mit dem zweistufigen Stromkostenzuschuss Landwirtschaft, bei welchem die Antragstellung zur 2. Stufe bis 17. April im eAMA unter "Andere Eingaben" möglich gewesen ist.
Hinweis: Die Stromkostenbremse ist nicht zu verwechseln mit dem zweistufigen Stromkostenzuschuss Landwirtschaft, bei welchem die Antragstellung zur 2. Stufe bis 17. April im eAMA unter "Andere Eingaben" möglich gewesen ist.
Aktive Antragstellung notwendig
In den nächsten Tagen erhalten alle potenziell anspruchsberechtigten Haushalte von ihrem Stromlieferanten per E-Mail oder postalisch ein Informationsschreiben mit Details zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Stromkostenbremse. Die Beantragung der Stromkostenbremse hat aktiv zwischen 17. April und 31. Mai 2023 elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag zu erfolgen. Anträge danach können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Antragsteller muss an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz haben. Besteht die Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Stromkostenergänzungszuschusses (mehr als 3 Personen in einem Haushalt) wird dieser automatisch gewährt und ist nicht zusätzlich zu beantragen. Der Wechsel des Stromanbieters ist möglich, muss aber vor Eintritt des Wechselstichtags im Online-Formular mitgeteilt werden, wenn die Beantragung des Grundkontingents erfolgreich war.
Grundkontingent: Verbrauchsabhängiger Zuschuss für bis zu 2.900 KWh/Jahr für den Zeitraum 01. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 unabhängig der Personenanzahl im Haushalt. Aktive Beantragung notwendig.
Stromkostenergänzungszuschuss: Für Haushalte mit mehr als 3 hauptwohnsitzgemeldeten Personen in drei separaten Zeiträumen zwischen 1. Juni 2023 und 31. Dezember 2024. Automatische Gewährung bei Erfüllung der Voraussetzungen.
Grundkontingent: Verbrauchsabhängiger Zuschuss für bis zu 2.900 KWh/Jahr für den Zeitraum 01. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 unabhängig der Personenanzahl im Haushalt. Aktive Beantragung notwendig.
Stromkostenergänzungszuschuss: Für Haushalte mit mehr als 3 hauptwohnsitzgemeldeten Personen in drei separaten Zeiträumen zwischen 1. Juni 2023 und 31. Dezember 2024. Automatische Gewährung bei Erfüllung der Voraussetzungen.
Umfang der Stromkostenbremse
Das Grundkontingent der Stromkostenbremse wird verbrauchsabhängig für bis zu 2.900 kWh/Jahr für Nettostromkosten über 10 Cent/kWh, jedoch bis maximal 40 Cent/kWh gewährt. Bei einem Nettostrompreis von 45 Cent/kWh beträgt der Zuschuss durch den Bund somit 30 Cent/kWh und der betroffene Haushalt zahlt 15 Cent/kWh netto. Der Haushalt zahlt somit die ersten 10 Cent/kWh und jenen Betrag der die Obergrenze von 40 Cent/kWh hinausgeht. Der Stromkostenergänzungszuschuss beträgt einen Fixbetrag von bis zu 61,25 Euro pro zusätzlicher hauptwohnsitzgemeldeter Person. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Gutschrift durch den Stromlieferanten auf der Jahres -/Schlussabrechnung.
FAQ-Dokument sowie Hotline für offene Frage
Unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg findet sich die Antworten zu den häufig gestellten Fragen. Außerdem hat das Landwirtschaftsministerium folgende Stelle für Fragen rund um die Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Haushalte eingerichtet:
Bürgerservice Servicetelefon: 0800 500 198 (Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr), E-Mail: service@bml.gv.at.
Bürgerservice Servicetelefon: 0800 500 198 (Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr), E-Mail: service@bml.gv.at.