Stromkostenzuschuss: Antragstellung der Stufe 2 beginnt
Die Hintergründe
Die Stufe 2 richtet sich an Betriebe mit Tätigkeiten in einem stromintensiven Bereich. Hierfür ist ein eigener Antrag notwendig. Dabei werden folgende Tätigkeitsfelder bzw. Betriebszweige der landwirtschaftlichen Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie sonstiger nicht gewerblicher Art umfasst:
- elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (zB: Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mittels elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern und Ferienwohnungen
Besteht überhaupt ein Anspruch auf Stromkostenzuschuss?
Vor Antragstellung bzw. vor Kontaktaufnahme mit der Bezirksbauernkammer wird empfohlen anhand des sehr einfach zu bedienenden Entlastungsrechners auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niederösterreich zu überprüfen, ob aufgrund des tatsächlichen Stromverbrauches ein Anspruch auf Stromkostenzuschuss besteht, falls einer dieser definierten Betriebszweige Ihrem Betrieb zugeordnet werden kann.
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Antragseinreichung bis 17. April 2023 möglich
Als wichtige Fördervorrausetzung ist zu beachten, dass ein MFA 2022 vorliegen muss, welcher bis spätestens 17. April 2023 nachgereicht werden kann. Die Beantragung im eAMA ist unter „Eingaben -> Andere Eingaben“ im AMA-Bereich MFA unter dem Titel „Antrag auf Stromkostenzuschuss-Landwirtschaft für stromintensive Betriebe“ durchzuführen. Die Antragstellung hat zwischen 6. Februar 2023 und 17. April 2023 zu erfolgen und kann selbstständig mit den eAMA Zugangsdaten (Betriebsnummer + PIN Code) ohne Handysignatur vorgenommen werden.
Hinweis
Wenn eine Stammdatenanlage oder ein Bewirtschafterwechsel notwendig ist (z.B. aufgrund historischer Stammdaten), sollte dies bereits bis Ende März durchgeführt werden, um den Antrag rechtzeitig bis 17. April 2023 stellen zu können. In diesem Fall sollte ein Termin mit der örtlichen Bezirksbauernkammer vereinbart werden. Neben den aktuellen Stammdaten ist auch die aktuelle Bankverbindung für die Antragstellung erforderlich.
Ausnahmen von der Notwendigkeit der Flächendigitalisierung im MFA
Grundsätzlich hat der MFA 2022 zur Beantragung des Stromkostenzuschusses eine beantragte beihilfefähige Fläche von mindestens 1 Ar zu umfassen. Eine Ausnahme davon gilt jedoch für Antragsteller im gesamten Tätigkeitsbereiche „Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z. B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)“ und „Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen“ sowie Imkerei im Rahmen des Tätigkeitsbereichs „Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte“. Hier ist keine Flächendigitalisierung notwendig, es genügt die Angabe der Stammdaten und die Verortung der Hofstelle im Rahmen des MFAs. Ebenso ist eine Ausnahme für Gewächshäuser im Tätigkeitsbereich „Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau“ vorgesehen, wenn die Flächendaten über die AMB-Meldung 2022 (Stammdaten MFA und AMB müssen ident sein!) des Betriebes nachgewiesen werden können. Bei Almen und Gemeinschaftsweiden genügt die Abgabe einer Almauftriebsliste 2022.
Nachweis des stromintensiven Betriebszweiges/Tätigkeitsbereiches
Im Online-Formular ist der angegebene Tätigkeitsbereich/Betriebszweig sowie der durchschnittliche Stromverbrauch zu belegen. Für den im Antrag ausgewählten Tätigkeitsbereich können die im AMA-Merkblatt „Stromkostenzuschuss Landwirtschaft“ definierten Dokumente zum Nachweis hochgeladen werden.
Folgende Unterlagen sind zur Erfüllung der Bedingung relevant
- Für elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen Wasserrechtsbescheid, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Bewilligung der Anlage durch die Baubehörde, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für die Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau die Flächen im MFA 2022 oder die Flächendaten der AMB-Meldung 2022
- Für die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen Einheitswertbescheid oder die Einkommensteuererklärung 2021, Bewilligung der Anlage durch die Baubehörde, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung) oder geolokalisierte Fotos
- Für Aquakultur und Teichwirtschaft Wasserrechtsbescheid, Einheitswertbescheid, Einkommensteuererklärung 2021, Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung)
- Für Weinproduktion Daten zu den Bestands- und Erntemeldungen
- Für Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, soweit es sich nicht nur um Urproduktion handelt, oder Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2021 (Beilage: Komb 26). Wenn keine Meldung an Sozialversicherung erforderlich, andere Unterlagen wie Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden
- Für Buschenschank und Almausschank sowie für Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2021 oder Bewilligung von Förderansuchen (z.B. im Rahmen der ländlichen Entwicklung)
Ermittlung der Zuschusshöhe
Der Stromverbrauch über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Monaten ist anhand der beiden letztverfügbaren Jahresstromrechnungen nachzuweisen. Betrachtet werden alle am Betrieb vorhandenen Zählpunkte. Dafür ist je Rechnung eine eigene Zeile im Antrag zu befüllen (bei zwei Jahresrechnungen vom selben Zählpunkt somit auch zwei eigene Zeilen). Diese Rechnungen sind ebenfalls im Antrag als PDF hochzuladen. Der früheste Beginn des Abrechnungszeitraumes ist mit 01. Dezember 2019 datiert. Die Anschrift des Rechnungsempfängers auf den Stromrechnungen kann vom Bewirtschafter abweichen, sofern die Betriebsadresse übereinstimmt.
Als Bemessungsgrundlage dient der durchschnittliche Jahresstromverbrauch, welcher 7.500 kWh übersteigt. Zudem werden pauschale Abgeltungen der Stufe 1 abgezogen. Zur Berechnung des Zuschusses wird der sich ergebene Wert mit 10,4 Cent/kWh multipliziert. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Dezember 2023.