Umbruch von Biodiversitätsflächen auf Acker – Fristen und inhaltliche Auflagen
Umbruchstermine:
Der reguläre Termin, ab dem DIV-Flächen umgebrochen werden können, ist der 15. September des zweiten Jahres.
Wird nachfolgend eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, kann bereits ab 1. August umgebrochen werden.
Als Winterungen zählen hier folgende Ackerbaukulturen, die im Herbst angelegt werden und im Folgejahr zur Ernte gelangen: Winterackerbohnen, Wintererbsen, Wintergetreide, Winterkümmel, Winterlinsen, Wintermohn, Winterraps, Winterrübsen und Winterwicken (vollständige Aufzählung!).
Als Zwischenfrüchte gelten ÖPUL-Varianten und Immergrün-Zwischenfrüchte. Die Umbruchstermine werden im Rahmen des Flächenmonitorings überprüft!
Der reguläre Termin, ab dem DIV-Flächen umgebrochen werden können, ist der 15. September des zweiten Jahres.
Wird nachfolgend eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, kann bereits ab 1. August umgebrochen werden.
Als Winterungen zählen hier folgende Ackerbaukulturen, die im Herbst angelegt werden und im Folgejahr zur Ernte gelangen: Winterackerbohnen, Wintererbsen, Wintergetreide, Winterkümmel, Winterlinsen, Wintermohn, Winterraps, Winterrübsen und Winterwicken (vollständige Aufzählung!).
Als Zwischenfrüchte gelten ÖPUL-Varianten und Immergrün-Zwischenfrüchte. Die Umbruchstermine werden im Rahmen des Flächenmonitorings überprüft!