Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen gesenkt
Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde für Beherbergungsleistungen und für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke ein neuer Umsatzsteuersatz eingeführt. Das führte zu einer Erhöhung von zehn auf dreizehn Prozent. Aufgrund dieser Änderung musste bei der Rechnungserstellung zwischen Beherbergungsleistung und Frühstück unterschieden werden, da sie unterschiedlichen Steuersätzen unterlagen.
Änderung wird mit 1. November in Kraft treten
Dies wird nun geändert und der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wird wieder auf zehn Prozent gesenkt. Die Änderung wird mit 1. November in Kraft treten. Somit ist auf Übernachtungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke bereits ab der Nacht vom 31. Oktober auf 1. November 2018 wieder ein Umsatzsteuersatz von zehn Prozent in Rechnung zu stellen. Diese Änderung bedeutet eine Erleichterung für die Betriebe, da nun nicht mehr zwischen Beherbergungs- und Frühstücksleistung unterschieden werden muss. Beide Leistungen unterliegen bei regelbesteuerten und umsatzsteuerpauschalierten Betrieben bei Beherbergung von Nichtunternehmern nun wieder dem zehnprozentigen Umsatzsteuersatz.
Die Umsatzsteuersätze für umsatzsteuerpauschalierte und regelbesteuerte Betriebe zeigt die Tabelle.
Die Umsatzsteuersätze für umsatzsteuerpauschalierte und regelbesteuerte Betriebe zeigt die Tabelle.
Die neuen Umsatzsteuersätze
Umsatzsteuerpauschlierter Betrieb | Regelbesteuerter Betrieb | |
Beherbergungsleistung an Nichtunternehmer (Privatperson) | 10% | 10% |
Frühstück an Nichtunternehmer | 10% | 10% |
Beherbergungsleistung an Unternehmer, zB Mitarbeiter einer Montagefirma | 13% | 10% |
Frühstück an Unternehmer | 13% | 10% |