12.01.2021 |
von Ing. Florian Etz
Corona-Familienhärtefonds auch für landwirtschaftliche Betriebe
Mit 1. Jänner 2021 traten neue Richtlinien für den Corona-Familienhärtefonds in Kraft. Nunmehr können auch Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützung aus dem Familienhärtefonds erhalten.
Voraussetzungen
Die Bewirtschafter einer Land- und Forstwirtschaft müssen dem förderfähigen Kreis natürlicher Personen für den Härtefallfonds zugehören und es muss mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten sein.
Bei Landwirten und Selbständigen ist somit eine positive Förderzusage aus dem Härtefallfonds Grundvoraussetzung. Diese muss neben dem Einheitswertbescheid im Zuge der Antragstellung übermittelt werden.
Die Familie muss ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, weiters muss zum Stichtag 28.02.2020 aber spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen werden.
Bei Landwirten und Selbständigen ist somit eine positive Förderzusage aus dem Härtefallfonds Grundvoraussetzung. Diese muss neben dem Einheitswertbescheid im Zuge der Antragstellung übermittelt werden.
Die Familie muss ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, weiters muss zum Stichtag 28.02.2020 aber spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen werden.
Höhe der Unterstützung
Die maximale Zuwendung hängt vom errechneten Familienfaktor ab, maximal jedoch 1.200 € pro Monat. Der Familienfaktor ermittelt sich durch Zusammenzählen der zutreffenden Faktoren wie folgt: Antragsteller (Faktor 1,0) - zweiter Elternteil (0,6) - Kinder unter 10 Jahre (0,4) - Kinder zwischen 10 bis 15 Jahre (0,6) - Kinder über 15 Jahre (0,8). Der ermittelte Familienfaktor wird mit 300 multipliziert.
Beispiel: Familie mit beiden Eltern und 2 Kindern unter 10 Jahren und ein Kind 13 Jahre: Familienfaktor = 3,0; Somit beträgt die Unterstützung maximal € 300x3,0 = € 900.- pro Monat.
Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt.
Notwendige Unterlagen zur Antragstellung bei land- und forstw. Betrieben
- Aktueller Einheitswertbescheid
- Förderzusagen des Härtefallfonds der AMA bis zu drei Monate
- Sonstige Einkommensbelege (wenn einer der beiden Elternteile auch einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgeht)
Antragstellung
Der Antrag ist an das zuständige Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend elektronisch (www.bmafj.gv.at) oder postalisch zu übermitteln.
Die Antragstellung ist bis 31. März 2021 über das Online-Formular möglich
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html