Unterstützungsmaßnahmen (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Sozialversicherung, Finanzamt, …)
Härtefallrichtlinie Land- und Forstwirtschaft und Corona Hilfsfonds
Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://noe.lko.at/h%C3%A4rtefallrichtlinie-f%C3%BCr-die-land-und-forstwirtschaft+2500+3207000
Sozialversicherung - Erleichterungen
Landwirte, die vom Coronavirus wirtschaftlich betroffen ist, können folgende Erleichterung bei der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge durch die SVS beantragen:
Pauschalierte und Optionsbetriebe:
Pauschalierte und Optionsbetriebe:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
Finanzamt – Erleichterungen (Stundung und Ratenzahlung)
Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt und ist diese Stundung am 1. Oktober 2020 ausgelaufen, so wird sie auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %).
Diese Regelung gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.
Diese Information zur Stundung und Ratenzahlung stammt aus dem Fragenkatalog des Finanzministeriums. Zu vielen weiteren Fragen und Themen siehe https://www.bmf.gv.at
Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %).
Diese Regelung gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.
Diese Information zur Stundung und Ratenzahlung stammt aus dem Fragenkatalog des Finanzministeriums. Zu vielen weiteren Fragen und Themen siehe https://www.bmf.gv.at
Entschädigungsanspruch bei behördlich angeordneter Quarantäne
Grundsätzlich trifft das Risiko für wirtschaftliche Schäden den Unternehmer.
Wird über den Land-/Forstwirten selbst eine Quarantäne nach dem Epidemiegesetz verhängt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Zur Unterstützung für angeordnete Betriebsschließungen gibt es den COVID-19- Krisenbewältigungsfonds.
Wird über den Land-/Forstwirten selbst eine Quarantäne nach dem Epidemiegesetz verhängt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Zur Unterstützung für angeordnete Betriebsschließungen gibt es den COVID-19- Krisenbewältigungsfonds.