Verbotszeiträume für die Stickstoffdüngung im neuen ÖPUL 2023
Die Regelungen zur Herbstdüngung wurden im Zuge der neuen GAP grundsätzlich geändert. Nach der Ernte der Hauptfrucht ist eine Düngung mit leichtlöslichen Stickstoffdüngemitteln nur mehr zu den Kulturen Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchte gestattet. Diese Kulturen müssen außerdem bis inklusive 15. Oktober angebaut sein. In dem Fall darf eine Düngung mit z.B. Gülle bis zum 31. Oktober erfolgen. Im Frühjahr endet der Verbotszeitraum mit 15. Februar, wobei bei Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Gerste, Durumweizen) bereits ab dem 1. Februar eine Düngung zulässig ist, sofern die Bodenverhältnisse das zulassen.
Bei den strengeren Verbotszeiträumen im GRUNDWasser 2030 gilt grundsätzlich genau die gleiche Vorschrift, jedoch beginnt der Verbotszeitraum bereits zwei Wochen früher - am 15. Oktober. Auch im Frühjahr gibt es strengere Auflagen, denn die Ausnahme für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf gibt es beim GRUNDWasser 2030 nicht! Für teilnehmende Betriebe aus Oberösterreich ist zudem eine Düngung vor dem Maisanbau frühestens ab 22. März erlaubt.
Eine weitere Änderung gibt es bei der maximalen Menge der Stickstoffdüngung mit leichtlöslichen Düngemitteln im Herbst. Ab der Ernte der Hauptfrucht bzw. ab 1. Oktober bei Dauergrünland und Ackerfutter dürfen maximal 60 kg N/ha ab Lager gedüngt werden. Dieser Wert war in Vergangenheit feldfallend angegeben.
Wichtig ist auch die Differenzierung zwischen den leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln und den langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln. Denn die Regelungen für langsamlösliche stickstoffhältige Düngemittel wie etwa Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost und Carbokalk haben sich nicht geändert zur letzten Periode. Der Verbotszeitraum für diese Düngemittel liegt zwischen 30. November und 15. Februar, wobei im Frühjahr zu den Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf ab 1. Februar gedüngt werden darf, sofern die Bodenverhältnisse das zulassen (Auch bei Teilnahme am GRUNDWasser 2030!).
Für Dauergrünland und Ackerfutterflächen gilt unabhängig vom eingesetzten Düngemittel der Verbotszeitraum von 30. November bis 15. Februar.
Bei den strengeren Verbotszeiträumen im GRUNDWasser 2030 gilt grundsätzlich genau die gleiche Vorschrift, jedoch beginnt der Verbotszeitraum bereits zwei Wochen früher - am 15. Oktober. Auch im Frühjahr gibt es strengere Auflagen, denn die Ausnahme für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf gibt es beim GRUNDWasser 2030 nicht! Für teilnehmende Betriebe aus Oberösterreich ist zudem eine Düngung vor dem Maisanbau frühestens ab 22. März erlaubt.
Eine weitere Änderung gibt es bei der maximalen Menge der Stickstoffdüngung mit leichtlöslichen Düngemitteln im Herbst. Ab der Ernte der Hauptfrucht bzw. ab 1. Oktober bei Dauergrünland und Ackerfutter dürfen maximal 60 kg N/ha ab Lager gedüngt werden. Dieser Wert war in Vergangenheit feldfallend angegeben.
Wichtig ist auch die Differenzierung zwischen den leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln und den langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln. Denn die Regelungen für langsamlösliche stickstoffhältige Düngemittel wie etwa Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost und Carbokalk haben sich nicht geändert zur letzten Periode. Der Verbotszeitraum für diese Düngemittel liegt zwischen 30. November und 15. Februar, wobei im Frühjahr zu den Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf ab 1. Februar gedüngt werden darf, sofern die Bodenverhältnisse das zulassen (Auch bei Teilnahme am GRUNDWasser 2030!).
Für Dauergrünland und Ackerfutterflächen gilt unabhängig vom eingesetzten Düngemittel der Verbotszeitraum von 30. November bis 15. Februar.
Informationen erhalten Sie bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050 6902 1426 und auf der Homepage www.bwsb.at. Dort ist auch ein Merkblatt abrufbar.